Es liegt nahe, dass das erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Beschuldigten (pag. 869 Z. 6-23) auch in diesem Fall auf der erdrückenden Beweislage beruhte (Blutspuren an Glasscherbe an Tatort, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden können, diverse Bluttropfen im ganzen Gebäude; pag. 546 ff. insb. pag. 556 ff.). Der Beschuldigte hat demnach manifestiert ohne Hemmungen zu lügen und es ist ihm ein taktisches Aussageverhalten zu attestieren. Beides ist seiner Glaubwürdigkeit nicht förderlich. 9.3 Verantwortlichkeit von Drittpersonen