___ (Stiftung) begangen zu haben. Angesichts der ihm vor Augen geführten Beweislage (Sicherstellung eines Fingerabdrucks sowie einer DNA-Spur; pag. 356 ff.), gab der Beschuldigte sodann aber zu, diesen Einbruchdiebstahl verübt zu haben (vgl. pag. 50 und 51). Das gleiche Muster legte der Beschuldigte hinsichtlich des Tatkomplexes «AA.________ (AG)» an den Tag. Es liegt nahe, dass das erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Beschuldigten (pag.