10 Vom Beschuldigten bestritten werden hingegen alle weiteren Vorwürfe, welche folglich im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingehend zu prüfen sind. Sodann bestreitet der Beschuldigte, im Besitz des Rucksackes gewesen zu sein, der anlässlich der Anhaltung vom 9. April 2018 sichergestellt wurde (pag. 1 ff. und pag. 161 ff.).