998 ff.) bestätigte der Beschuldigte grösstenteils die von ihm anlässlich staatsanwaltschaftlicher und vorinstanzlicher Befragung gemachten Aussagen. Soweit die Aussagen vor Berufungsgericht relevant sind oder massgeblich von den vorherigen abweichen, wird in nachfolgender Beweiswürdigung (E. II.9 unten) darauf eingegangen.