7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel vollständig aufgelistet. Darauf kann vorab verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 909 ff.). Die Kammer kommt auf einzelne davon im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. II.9 unten) zurück. Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme vom 11. Mai 2021 (pag. 998 ff.) bestätigte der Beschuldigte grösstenteils die von ihm anlässlich staatsanwaltschaftlicher und vorinstanzlicher Befragung gemachten Aussagen.