________ (AG)) der Anklageschrift und die mehrfache Begehung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss der Ziff. I. 5 der Anklageschrift nicht angefochten. Auf die Wiedergabe der einzelnen Vorwürfe wird verzichtet. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein (vgl. E. II.9 unten).