9 neu zu beurteilen. Praxisgemäss neu zu verfügen ist ausserdem über die Sicherungseinziehung (Ziff. II. 1.), das DNA-Profil (Ziff. II. 2.) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. II. 3.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).