5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. I.2 oben) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 28. April 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde a) der Sachbeschädigung, mehrfach begangen gemäss Ziff. I. 2.10 und 2.19, b) des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen gemäss Ziff.