1. zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten; 2. zu einer Busse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).