6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das obergerichtliche Verfahren sei gemäss Kostennote festzusetzen. 7. A.________ sei für die Kosten der amtlichen Verteidigung beider Instanzen zu entschädigen und damit von der Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung beider Instanzen zu befreien. Die Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin AD.________, beantragte und begründete an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 11. Mai 2021 ihrerseits Folgendes (pag. 1011 f., 1023 f.): I.