7 2. A.________ sei für diese Schuldsprüche mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 10.−, ausmachend Fr. 1'300.−, und mit einer Busse von Fr. 200.− zu bestrafen. 3. A.________ sei von sämtlichen anderen Anklagepunkten frei zu sprechen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien im Umfang von 1/10, ausmachend Fr. 1'497.30 A.________ aufzuerlegen. 5. Die verbleibenden 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 13'475.70, und die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.