Die von Fürsprecher B.________ in der Berufungserklärung vom 15. Juli 2020 gestellten Beweisanträge, es sei beim IRM der Universität Bern ein Bericht einzuholen und bei der Kantonspolizei in Erfahrung zu bringen, welche Personen den Beschuldigten am 9. April 2018 angehalten haben und diese Personen seien zu den Umständen der Anhaltung und dabei insbesondere zum von der Polizei dem Beschuldigten zugeordneten Rucksack sowie der Bauchtasche zu befragen (pag. 954 f.), wurden von der 2. Strafkammer − nachdem die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Juli 2020 dazu Stellung genommen hatte (pag.