Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 271 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Mai 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Horisberger, Oberrichter Bettler Gerichtsschreiberin Herger Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Diebstahl (gewerbsmässig), Sachbeschädigung (mehrfach), Hausfriedensbruch (mehrfach) etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28.04.2020 (PEN 2019 1007) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 28. April 2020 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kolle- gialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 882 ff., Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Des Diebstahls und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen in der Zeit zwischen dem 25. Januar 2018 bis am 29. März 2018 in C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ im Gesamtdeliktsbetrag von mindestens CHF 20‘907.98.-, in folgenden Fällen: 1.1. am 06. / 07. März 2018 in C.________ zN „H.________ (Arbeitslosenkasse)“ im Deliktsbe- trag von CHF 20.- (Ziff. 1.1 AKS, DB 3); 1.2. am 25. / 26. Januar 2018 in D.________ zN „I.________ (AG)“ im Deliktsbetrag von CHF 5‘255.- (Ziff. 1.2 AKS, DB 4); 1.3. am 13. / 14. Februar 2018 in D.________ zN „J.________ (GmbH)“ im Deliktsbetrag von CHF 550.- (Ziff. 1.3 AKS, DB 5); 1.4. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „K.________ (Kosmetikstudio)“ im Deliktsbe- trag von CHF 1‘244.80.- (Ziff. 1.4 AKS, DB 6); 1.5. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „L.________ (Arztpraxis)“ (Versuch, Ziff. 1.5 AKS, DB 7); 1.6. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „M.________ (Arztpraxis)“ (Versuch, Ziff. 1.6 AKS, DB 8); 1.7. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „N.________ (AG)“ im Deliktsbetrag von CHF 1‘240.- (Ziff. 1.7 AKS, DB 9); 1.8. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „O.________ (GmbH)“ im Deliktsbetrag von ca. CHF 2‘000.- (Ziff. 1.8 AKS, DB 10); 1.9. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „P.________ (AG)“ (Versuch, Ziff. 1.9 AKS, DB 11); 1.10. am 01. / 02. März 2018 in F.________ zN „Q.________ (Stiftung)“ im Deliktsbetrag von CHF 2‘448.40.- (Ziff. 1.10 AKS, DB 12); 1.11. am 06. / 07. März 2018 in D.________ zN „R.________ (AG)“ (Versuch, Ziff. 1.11 AKS, DB 13); 1.12. am 06. / 07. März 2018 in D.________ zN „S.________ (GmbH)“ im Deliktsbetrag von CHF 1567.- (Ziff. 1.12 AKS, DB 14); 1.13. am 06. / 07. März 2018 in D.________ zN „T.________ (AG)“ in unbestimmtem Deliktsbe- trag (Ziff. 1.13 AKS, DB 15); 2 1.14. am 06. / 07. März 2018 in D.________ zN „U.________ (Genossenschaft)“ (Versuch, Ziff. 1.14 AKS, DB 16); 1.15. am 06. / 07. März 2018 in D.________ zN „V.________ (GmbH)“ im Deliktsbetrag von 400.- (Ziff. 1.15 AKS, DB 17); 1.16. am 08. / 09. März 2018 in D.________ zN „W.________ (Restaurant)“ und „X.________ (Coiffeur)“ im Deliktsbetrag von 50.- bzw. 201.- (Ziff. 1.16 AKS, DB 18 und 19); 1.17. in der Zeitspanne vom 09. - 12. März 2018 in D.________ zN „Y.________ (Arztpraxis)“ im Deliktsbetrag von 2‘168.50.- (Ziff. 1.17 AKS, DB 20); 1.18. am 21. / 22. März 2018 in D.________ zN „Z.________ (Beratungsstelle)“ im Deliktsbetrag von 2‘653.38.- (Ziff. 1.18 AKS, DB 21); 1.19. am 21. / 22. März 2018 in E.________ zN „AA.________ (AG)“ im Deliktsbetrag von ca. 20.- (Ziff. 1.19 AKS, DB 22); 1.20. am 28. / 29. März 2018 in D.________ zN „AB.________ (Stiftung)“ im Deliktsbetrag von 1‘084.90.- (Ziff. 1.20 AKS, DB 23); 1.21. am 28. / 29. März 2018 in D.________ zN „AC.________ (AG)“ im Deliktsbetrag von 5.- (Ziff. 1.21 AKS, DB 24). 2. Der Sachbeschädigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 25. Januar 2018 bis am 29. März 2018 in C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ im Gesamtdeliktsbetrag von mindestens CHF 36‘766.45.-, in folgenden Fällen: 2.1. am 06. / 07. März 2018 in C.________ zN „H.________ (Arbeitslosenkasse)“ im Scha- densbetrag von CHF 1‘453.15.- (Ziff. 2.1 AKS, DB 3); 2.2. am 25. / 26. Januar 2018 in D.________ zN „I.________ (AG)“ im Schadensbetrag von CHF 8‘070.- (Ziff. 2.2 AKS, DB 4); 2.3. am 13. / 14. Februar 2018 in D.________ zN „J.________ (GmbH)“ im Schadensbetrag von CHF 350.- (Ziff. 2.3 AKS, DB 5); 2.4. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „K.________ (Kosmetikstudio)“ im Scha- densbetrag von CHF 1‘500.- (Ziff. 2.4 AKS, DB 6); 2.5. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „L.________ (Arztpraxis)“ im Schadensbetrag von CHF 1‘500.- (Ziff. 2.5 AKS, DB 7); 2.6. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „M.________ (Arztpraxis)“ im Schadensbe- trag von CHF 200.- (Ziff. 2.6 AKS, DB 8); 2.7. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „N.________ (AG)“ im Schadensbetrag von CHF 1‘800.- (Ziff. 2.7 AKS, DB 9); 2.8. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „O.________ (GmbH)“ im Schadensbetrag von ca. CHF 1‘000.- (Ziff. 2.8 AKS, DB 10); 2.9. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „P.________ (AG)“ im Schadensbetrag von ca. CHF 200.- (Ziff. 2.9 AKS, DB 11); 2.10. am 01. / 02. März 2018 in F.________ zN „Q.________ (Stiftung)“ im Schadensbetrag von CHF 10‘539.85.- (Ziff. 2.10 AKS, DB 12); 3 2.11. am 06. / 07. März 2018 in D.________ zN „R.________ (AG)“ im Schadensbetrag von CHF 1‘500.- (Ziff. 2.11 AKS, DB 13); 2.12. am 06. / 07. März 2018 in D.________ zN „S.________ (GmbH)“ im Schadensbetrag von CHF 800.- (Ziff. 2.12 AKS, DB 14); 2.13. am 06. / 07. März 2018 in D.________ zN „T.________ (AG)“ im Schadensbetrag von CHF 800.- (Ziff. 2.13 AKS, DB 15); 2.14. am 06. / 07. März 2018 in D.________ zN „U.________ (Genossenschaft)“ im Schadens- betrag von CHF 600.- (Ziff. 2.14 AKS, DB 16); 2.15. am 06. / 07. März 2018 in D.________ zN „V.________ (GmbH)“ im Schadensbetrag von 2‘500.- (Ziff. 1.15 AKS, DB 17); 2.16. am 08. / 09. März 2018 in D.________ zN „W.________ (Restaurant)“ und „X.________ (Coiffeur)“ im Schadensbetrag von 2000.- (Ziff. 2.16 AKS, DB 18 und 19); 2.17. in der Zeitspanne vom 09. - 12. März 2018 in D.________ zN „Y.________ (Arztpraxis)“ im Schadensbetrag von 200.- (Ziff. 2.17 AKS, DB 20); 2.18. am 21. / 22. März 2018 in D.________ zN „Z.________ (Beratungsstelle)“ im Schadensbe- trag von 1‘100.- (Ziff. 2.18 AKS, DB 21); 2.19. am 21. / 22. März 2018 in E.________ zN „AA.________ (AG)“ im Schadensbetrag von ca. 500 (Ziff. 2.19 AKS, DB 22); 2.20. am 28. / 29. März 2018 in D.________ zN „AB.________ (Stiftung)“ im Schadensbetrag von 153.45.- (Ziff. 2.20 AKS, DB 23). 3. Des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 25. Januar 2018 bis am 29. März 2018 in C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ in folgenden Fällen: 3.1. am 06. / 07. März 2018 in C.________ zN „H.________ (Arbeitslosenkasse)“ (Ziff. 3.1 AKS, DB 3); 3.2. am 25. / 26. Januar 2018 in D.________ zN „I.________ (AG)“ (Ziff. 3.2 AKS, DB 4); 3.3. am 13. / 14. Februar 2018 in D.________ zN „J.________ (GmbH)“ (Ziff. 3.3 AKS, DB 5); 3.4. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „K.________ (Kosmetikstudio)“ (Ziff. 3.4 AKS, DB 6); 3.5. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „L.________ (Arztpraxis)“ (Versuch, Ziff. 3.5 AKS, DB 7); 3.6. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „N.________ (AG)“ (Ziff. 3.6 AKS, DB 9); 3.7. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „O.________ (GmbH)“ (Ziff. 3.7 AKS, DB 10); 3.8. am 23. / 24. Februar 2018 in D.________ zN „P.________ (AG)“ (Versuch, Ziff. 3.8 AKS, DB 11); 3.9. am 01. / 02. März 2018 in F.________ zN „Q.________ (Stiftung)“ (Ziff. 3.9 AKS, DB 12); 3.10. am 06. / 07. März 2018 in D.________ zN „R.________ (AG)“ (Versuch, Ziff. 3.10 AKS, DB 13); 4 3.11. am 06. / 07. März 2018 in D.________ zN „S.________ (GmbH)“ (Ziff. 3.11 AKS, DB 14); 3.12. am 06. / 07. März 2018 in D.________ zN „T.________ (AG)“ (Ziff. 3.12 AKS, DB 15); 3.13. am 06. / 07. März 2018 in D.________ zN „U.________ (Genossenschaft)“ (Versuch, Ziff. 3.13 AKS, DB 16); 3.14. am 06. / 07. März 2018 in D.________ zN „V.________ (GmbH)“ (Ziff. 3.14 AKS, DB 17); 3.15. am 08. / 09. März 2018 in D.________ zN „W.________ (Restaurant)“ und „X.________ (Coiffeur)“ (Ziff. 3.15 AKS, DB 18 und 19); 3.16. in der Zeitspanne vom 09. - 12. März 2018 in D.________ zN „Y.________ (Arztpraxis)“ (Ziff. 3.16 AKS, DB 20); 3.17. am 21. / 22. März 2018 in D.________ zN „Z.________ (Beratungsstelle) (Ziff. 3.17 AKS, DB 21); 3.18. am 21. / 22. März 2018 in E.________ zN „AA.________ (AG)“ (Ziff. 3.18 AKS, DB 22); 3.19. am 28. / 29. März 2018 in D.________ zN „AB.________ (Stiftung)“ (Ziff. 3.19 AKS, DB 23). 4. Des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen, am 29. März 2018 in G.________ zN „AB.________ (Stiftung)“ im Deliktsbetrag von CHF 2‘000.- (Ziff. 4 AKS, DB 23); 5. Der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom Januar bis März 2018 sowie vom Mai 2019 bis am 12. Juni 2019 in D.________ und an- derswo durch den Konsum einer unbestimmten Menge Heroin, Kokain, Marihuana, Haschisch und anderen Betäubungsmitteln (Ziff. 5 AKS); und in Anwendung der Art. 22, 30, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 69, 106, 139 Ziff. 1 + 2, 144 Abs. 1, 147 Abs. 1, 186 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14‘473 und Ausla- gen von CHF 500, insgesamt bestimmt auf CHF 14‘973. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] 4. [Entschädigung amtliche Verteidigung] II. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): • 1 Pneuhebel • 1 Bauchtasche, schwarz • 1 Front-Fahrradlampe • 1 Pinzette 5 • 1 Schraubenzieher rot • 1 Schraubenzieher grün • 1 Rucksack schwarz/blau TCM • 1 Kreuzschraubenzieher rot, PB 190 • 1 Torxschraubenzieher rot mit Aufschrift "Lukas" • 1 Winterhandschuh rechts, schwarz, mit Aufschrift "Extend" • 1 Handschuh links, schwarz • 1 Visitenkarte mit Aufschrift "AJ.________ (Taxiunternehmen)" • 1 Hammer mit Holzgriff • 1 Flacheisen mit Aufschrift 300, 110, Haberockl, Germany • 1 Rollgabelschlüssel, 10 - 250 mm, Matador 591 • 1 Schraubenzier rot/schwarz, Grösse 4, mit Aufschrift "cimco" • 1 Schraubenzieher rot/schwarz, Grösse 3, Aufschrift 613 231 855 • 1 Schraubenzieher rot, Grösse 3, Aufschrift PB 100 • 1 Schraubenzieher rot, Grösse 6, Aufschrift PB 110 • 1 Schraubenzieher rot, Grösse 5 • 1 Schraubenzieher rot, Grösse 5, Aufschrift "Made in Germany" • 1 Schraubenzieher rot, Grösse 5 • 1 Schraubenzieher schwarz • 1 Schraubenzieher schwarz/rot/grau • 1 Kreuzschraubenzieher, silberfarben • 1 Handschuh schwarz, Marke Maddison • 1 Socke schwarz • 1 Socke weiss • Schlüssel Kaba 20 Nr. ________ • 1 Schlüssel Sabilit • 1 Schlüssel Tec Nr. ________ • 1 Schlüssel Tec Nr. ________ • 1 Schlüssel Tec D Nr. ________ • 1 Schlüssel Keso Nr. ________ • 1 Schlüssel Keso Nr. ________ • 1 Schlüssel RR • 1 Schlüssel Sea 3 Nr. ________ • 1 Schlüssel Sea 3 Nr. ________ • 1 Schlüssel Sea Nr. ________ • 1 Schlüssel Sea 2 Nr. ________ • 4 Schlüssel Kaba 20 Nr. ________ • 4 Schlüssel Sea Easy Nr. ________ • 1 Schlüssel Sea 2 Nr. ________ • 1 Schlüssel Sea Easy Nr. ________ • 1 Schlüssel Keso Nr. ________ • 1 Schlüssel Sea Symbio Nr. ________ • 1 Schlüssel Sea ________ • 1 Schlüssel Kaba 8 Nr. ________ [Verfügungen betreffend DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie Eröff- nungsformel] 6 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 1. Mai 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 895). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 25. Juni 2020 (pag. 948 f.) zugestellt. Mit ebenfalls form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 15. Juli 2020 beschränkte Fürsprecher B.________ die Berufung auf die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Versuchs dazu, gewerbs- mässig begangen gemäss Ziff. I. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.11, 1.12, 1.13, 1.14, 1.15, 1.16, 1.17, 1.18, 1.20 und 1.21, wegen Sachbeschädigung, mehr- fach begangen gemäss Ziff. I. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 2.11, 2.12, 2.13, 2.14, 2.15, 2.16, 2.17, 2.18, 2.20 und 2.21, wegen Hausfriedenbruchs und Versuchs dazu, mehrfach begangen gemäss Ziff. I. 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 3.10, 3.11, 3.12, 3.13, 3.14, 3.15, 3.16, 3.17 und 3.19 sowie wegen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen gemäss Ziff. I. 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Angefochten wurden weiter die Strafzumessung und die Verteilung der Verfahrenskosten (pag. 954 f.). Die Gene- ralstaatsanwaltschaft verzichtete mit Stellungnahme vom 21. Juli 2020 (pag. 960 f.) auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nicht- eintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein Strafregis- terauszug (datierend vom 26. April 2021, pag. 988 ff.) und ein Leumundsbericht (datierend vom 20. April 2021, pag. 983 ff.) samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 19. April 2021, pag. 986 f.; Posteingang 26. April 2021) über den Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11./12. Mai 2021 wurde der Beschuldigte befragt (pag. 1001 ff.). Die von Fürsprecher B.________ in der Berufungserklärung vom 15. Juli 2020 ge- stellten Beweisanträge, es sei beim IRM der Universität Bern ein Bericht einzuho- len und bei der Kantonspolizei in Erfahrung zu bringen, welche Personen den Be- schuldigten am 9. April 2018 angehalten haben und diese Personen seien zu den Umständen der Anhaltung und dabei insbesondere zum von der Polizei dem Be- schuldigten zugeordneten Rucksack sowie der Bauchtasche zu befragen (pag. 954 f.), wurden von der 2. Strafkammer − nachdem die Generalstaatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 21. Juli 2020 dazu Stellung genommen hatte (pag. 960 f.) − mit Beschluss vom 31. August 2020 abgewiesen (pag. 962 f.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhand- lung vom 11. Mai 2021 folgende Anträge (pag. 1008, 1019): 1. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss Ziff. 1.10, 2.10, und 3.9 (Einbruch 1./2. März 2018 in F.________ z.N. der Q.________ (Stiftung)), Ziff. 1.19, 2.19 und 3.18 (Einbruch 21./22. März 2018 in E.________ z.N. AA.________ (AG)) und Ziff. 5 (Konsumwiderhandlungen BetMG) des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. April 2020 in Rechtskraft er- wachsen sind. 7 2. A.________ sei für diese Schuldsprüche mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 10.−, ausmachend Fr. 1'300.−, und mit einer Busse von Fr. 200.− zu bestrafen. 3. A.________ sei von sämtlichen anderen Anklagepunkten frei zu sprechen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien im Umfang von 1/10, ausmachend Fr. 1'497.30 A.________ aufzuerlegen. 5. Die verbleibenden 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 13'475.70, und die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das obergerichtliche Verfahren sei gemäss Kosten- note festzusetzen. 7. A.________ sei für die Kosten der amtlichen Verteidigung beider Instanzen zu entschädigen und damit von der Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung beider Instanzen zu befreien. Die Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin AD.________, beantragte und begründete an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 11. Mai 2021 ih- rerseits Folgendes (pag. 1011 f., 1023 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 28. April 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Schuld- sprüche gemäss Ziff. 1.10, 2.10 und 3.9 (Einbruch 1./2. März 2018 in F.________ z.N. der Q.________ (Stiftung)); Ziff. 1.19, 2.19 und 3.18 (Einbruch 21./22. März 2018 in E.________ z.N. AA.________ (AG)) und Ziff. 5 (Konsumwiderhandlungen BetmG). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Diebstahls und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen in der Zeit zwischen dem 25. Januar 2018 bis am 29. März 2018 in C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ im Gesamtdeliktsbetrag von mindestens CHF 20'907.00 in den Fällen gemäss Ziff. 1.1-1.9, Ziff. 1.11-1.18 und Ziff. 1.20+1.21 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 25. Januar 2018 bis am 29. März 2018 in C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ im Gesamtdeliktsbetrag von mindestens CHF 36'766.45 in den Fällen gemäss Ziff. 2.1-2.9, Ziff. 2.11-2.18 und Ziff. 2.20 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; 3. des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 25. Januar 2018 bis am 29. März 2018 in C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ in den Fällen gemäss Ziff. 3.1-3.8, Ziff. 3.10-3.17 und Ziff. 3.19 des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs; 4. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen am 29. März 2018 in G.________ z.N. «AB.________ (Stiftung)» im Deliktsbetrag von CHF 2'000.00. III. 8 A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22, 30, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 69, 139 Ziff. 1 + 2, 144 Abs. 1, 147 Abs. 1, 186 StGB; Art. 19a BetmG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten; 2. zu einer Busse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. I.2 oben) ist vor- ab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 28. April 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde a) der Sachbeschädigung, mehrfach begangen gemäss Ziff. I. 2.10 und 2.19, b) des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen gemäss Ziff. I. 3.9 und 3.18 sowie c) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, gemäss Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 883 ff.). Zu beurteilen bleibt der Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Diebstahl gemäss Ziff. I. 1.10 und 1.19 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 882 f.). Dieser Teil des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ist zwar nicht angefochten, allerdings formell auch nicht rechtskräftig, da der Tatbestand des gewerbsmässigen Dieb- stahls eine rechtliche Bewertungseinheit bildet und nur gesamthaft in Rechtskraft erwachsen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 4.). Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (die Schuldsprüche gemäss Ziff. I. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.11, 1.12, 1.13, 1.14, 1.15, 1.16, 1.17, 1.18, 1.20 und 1.21, Ziff. I. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 2.11, 2.12, 2.13, 2.14, 2.15, 2.16, 2.17, 2.18, 2.20 und 2.21, Ziff. I. 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 3.10, 3.11, 3.12, 3.13, 3.14, 3.15, 3.16, 3.17 und 3.19 sowie Ziff. I. 4., die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Sanktion [Ziff. I. 1.-2.], die Kosten- verlegung [Ziff. I. 3.] sowie die Bestimmung des amtlichen Honorars [Ziff. I. 4.]) sind angefochten bzw. nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer 9 neu zu beurteilen. Praxisgemäss neu zu verfügen ist ausserdem über die Siche- rungseinziehung (Ziff. II. 1.), das DNA-Profil (Ziff. II. 2.) und die erkennungsdienstli- chen Daten (Ziff. II. 3.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlech- terungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 11. Dezember 2019 (pag. 807 ff.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe insgesamt 21 Diebstähle, teilweise versucht eventuell ge- werbsmässig, begangen. Ferner wird ihm Sachbeschädigung in 20 Fällen, Haus- friedensbruch, teilweise versucht, in 19 Fällen sowie betrügerischer Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage in zwei Fällen und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, zur Last gelegt. Wie vorgenannt ist der Tatkomplex gemäss den Ziffern I. 1.10, 2.10, 3.9 (Einbruchdiebstahl vom 1./2. März 2018 zum Nachteil der Q.________ (Stiftung)) der Anklageschrift sowie der- jenige nach den Ziffern I. 1.19, 2.19, 3.18 (Einbruchdiebstahl vom 21./22. März 2018 zum Nachteil der AA.________ (AG)) der Anklageschrift und die mehrfache Begehung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss der Ziff. I. 5 der Anklageschrift nicht angefochten. Auf die Wiedergabe der einzelnen Vorwürfe wird verzichtet. Darauf wird nachfol- gend einzugehen sein (vgl. E. II.9 unten). 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel vollständig aufge- listet. Darauf kann vorab verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 909 ff.). Die Kammer kommt auf einzelne davon im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. II.9 unten) zurück. Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme vom 11. Mai 2021 (pag. 998 ff.) bestätigte der Beschuldigte grösstenteils die von ihm anlässlich staatsanwaltschaft- licher und vorinstanzlicher Befragung gemachten Aussagen. Soweit die Aussagen vor Berufungsgericht relevant sind oder massgeblich von den vorherigen abwei- chen, wird in nachfolgender Beweiswürdigung (E. II.9 unten) darauf eingegangen. 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten sowie für alle Tatkomplexe relevant ist, dass der Beschuldigte am 16. Januar 2018 aus dem Strafvollzug geflüchtet ist und nach der Anhaltung am 9. April 2018 am Bahnhof in AE.________ diesem wieder zugeführt werden konnte (pag. 26). Weiter ist der Beschuldigte hinsichtlich der Anklagepunkte gemäss den Ziffern I. 1.10, 2.10, 3.9, 1.19, 2.19 und 3.18 sowie 5 geständig. 10 Vom Beschuldigten bestritten werden hingegen alle weiteren Vorwürfe, welche folglich im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingehend zu prüfen sind. Sodann bestreitet der Beschuldigte, im Besitz des Rucksackes gewesen zu sein, der anlässlich der Anhaltung vom 9. April 2018 sichergestellt wurde (pag. 1 ff. und pag. 161 ff.). 9. Beweiswürdigung der Kammer 9.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 907 ff.). 9.2 Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte wollte zu Beginn des Strafverfahrens keine strafbaren Handlun- gen begangen haben und stritt auch ab, den Einbruchdiebstahl vom 1./2. März 2018 in die Geschäftsräumlichkeiten der Q.________ (Stiftung) begangen zu ha- ben. Angesichts der ihm vor Augen geführten Beweislage (Sicherstellung eines Fingerabdrucks sowie einer DNA-Spur; pag. 356 ff.), gab der Beschuldigte sodann aber zu, diesen Einbruchdiebstahl verübt zu haben (vgl. pag. 50 und 51). Das glei- che Muster legte der Beschuldigte hinsichtlich des Tatkomplexes «AA.________ (AG)» an den Tag. Es liegt nahe, dass das erst an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung abgelegte Geständnis des Beschuldigten (pag. 869 Z. 6-23) auch in die- sem Fall auf der erdrückenden Beweislage beruhte (Blutspuren an Glasscherbe an Tatort, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden können, diverse Bluttropfen im ganzen Gebäude; pag. 546 ff. insb. pag. 556 ff.). Der Beschuldigte hat demnach manifestiert ohne Hemmungen zu lügen und es ist ihm ein taktisches Aussagever- halten zu attestieren. Beides ist seiner Glaubwürdigkeit nicht förderlich. 9.3 Verantwortlichkeit von Drittpersonen Seine Aussagen, Drittpersonen seien für die fraglichen Sachverhalte verantwortlich (vgl. pag. 39 Z. 273, pag. 40 Z. 277 f., pag. 64 Z. 1137 f., pag. 870 Z. 7 f., pag. 1004 Z. 43 f.), erscheinen denn auch flach und wenig überzeugend. Wenn der Beschuldigte tatsächlich von einer ihn vorschiebenden Drittperson wüsste, könnte er Einzelheiten bekanntgeben, ohne einen Namen zu nennen, womit die ihm an- geblich wichtige «Ganovenehre» gewahrt wäre. Warum jemand so dreist sein sollte und diverse falsche DNA-Fährten gegen den Beschuldigten hätte legen sollen, bleibt gänzlich im Dunkeln. Auch der durch den Beschuldigten oberinstanzlich neu vorgebrachte Verdacht, dass ein Mann aus Eifersucht − weil er (Anm.: der Be- schuldigte) bei dessen Freundin «gescharrt» habe − die falschen Fährten gelegt haben soll (pag. 1005 Z. 26 ff., pag. 1006 Z. 6 ff.), überzeugt nicht. Die Kammer kann sich nicht erklären, woher diese angebliche Drittperson oder eine andere di- verse Gegenstände des Beschuldigten wie Mützen, Handschuhe und Werkzeuge hätte auftreiben sollen. Es will auch nicht einleuchten, dass Kollegen den Beschul- digten bei sich aufgenommen, gratis mit vielen Drogen ausgehalten, von ihm Werkzeuge, Handschuhe und Mützen für Einbrüche ausgelehnt und diese dann re- gelmässig an Tatorten verloren haben (pag. 73 Z. 1484 und 1487, pag. 870 11 Z. 5 ff.). Wäre wahr, was der Beschuldigte behauptet, hätte diese Drittperson ein äusserst taktisches Verhalten an den Tag gelegt. So hätte sie zusätzlich zur Be- schaffung der Gegenstände des Beschuldigten auch übereinstimmend mit dessen Fluchtzeit die vorliegend zu beurteilenden Delikte begehen und mit aller Vorsicht die Gegenstände so deponieren müssen, dass die Hauptprofile des Beschuldigten weiter bestehen blieben und ihr eigenes DNA-Profil nicht. Daneben hat das Phänomen der falschen Fährten seit der Anhaltung des Beschuldigten am 9. April 2018 bis dato offenbar ein Ende gefunden, was bei bösartigem Handeln einer Dritt- person nicht zu erwarten wäre. In diesem Zusammenhang erstaunt auch, dass beim Sachverhalt «W.________ (Restaurant) und X.________ (Coiffeur)» am AF.________weg in D.________ gleich zwei falsche Fährten gelegt worden sein sollen (pag. 459, 476, 489 und 504 vgl. auch E. II.9.9 unten). Eine hätte genügt. Nicht erklärt werden kann sodann – sogar wenn von einer Verantwortlichkeit einer Drittperson ausgegangen würde –, wie und warum die Schlüssel, die bei den Ein- brüchen mitgenommen worden sind, einen Weg in den Rucksack des Beschuldig- ten gefunden haben (vgl. E. II.9.7 unten). Zusammenfassend kann nicht auf die Unschuldsbeteuerungen des Beschuldigten abgestellt werden. Im Gegenteil: Seine Aussagen im Verbund mit den weiteren In- dizien geben Zeugnis von seiner Täterschaft. 9.4 Finanzierung Lebensunterhalt und Drogenkonsum auf der Flucht Der Beschuldigte war vom 18. September 2016 bis zum 16. Januar 2018 in Haft und vom 16. Januar 2018 bis zu seiner Anhaltung am 9. April 2018 auf der Flucht (pag. 26). Während der Flucht hatte der Beschuldigte vom Staat keine finanzielle Unterstützung und konsumierte gemäss seinen eigenen, nicht zu bezweifelnden Aussagen täglich allerlei Drogen in recht erheblichem Ausmass (pag. 72 Z. 1454, pag. 73 Z. 1457-1469, pag. 870 Z. 36). Vom erheblichen Ausmass des Drogenkon- sums durch den Beschuldigten auf der Flucht, ist die Kammer auch nach dessen gegenteiligen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1003 Z. 29 ff.) überzeugt. Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen sich der Beschuldigte zu Unrecht hätte belasten sollen. Wie er die Drogen finanziert hat, vermochte der Beschuldigte zuerst nicht zu erklären (pag. 72 Z. 1442 f.). Auf Nach- frage sagte er aus, er habe gratis konsumieren können (pag. 73 Z. 1483-1487) und auf weitere Nachfrage, er habe auch die Wohnung geputzt (pag. 73 Z. 1489 f.). Vor der Kammer gab der Beschuldigte nunmehr auf einmal an, er habe von seinem Va- ter einen Erbvorschuss erhalten. Dieser habe ihm immer so viel gegeben, wie er gebraucht habe (pag. 1003 Z. 6 und 22). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf der Flucht über keine Einkünf- te verfügte, aber einen hohen Drogenkonsum und somit hohe Kosten hatte. Wie vorgenannt erklärt der Beschuldigte dieses Dilemma unterschiedlich. Die Kammer erachtet seine Erklärungsversuche allesamt als unglaubhaft. So haben Freund- schaften in Drogenkreisen wohl spätestens beim erheblichen Drogenkonsum ihre Grenzen. Auch ist der Kammer unerklärlich, warum der Beschuldigte den Erbvor- bezug erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringt und wertet diese Aussa- ge als reine Schutzbehauptung. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diesen Umstand, würde er der Wahrheit entsprechen, bereits früher im Verfahren 12 zu seiner Entlastung vorgebracht hätte. Für die Kammer ist offensichtlich, dass der Beschuldigte seinen Drogenkonsum sowie seinen Lebensunterhalt auf der Flucht selber finanzierte, was für seine Täterschaft bei den Einbruchdiebstählen spricht. 9.5 Zuordnung Rucksack Der Beschuldigte bestreitet den Besitz des Rucksackes, welcher im Rahmen seiner Anhaltung am 9. April 2018 sichergestellt wurde. Die Verteidigung beanstandete diesbezüglich an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. Mai 2021 die vorin- stanzliche Zuordnung des Rucksackes zum Beschuldigten auf Grundlage der vor- liegenden Rapporte (pag. 1 ff., 161 ff.). Die Anhaltung sei – angesichts des Fehlens eines von der Transportpolizei selber ausgestellten Berichts – ungenügend doku- mentiert (pag. 1009). Der Beschuldigte war zur Haftverbüssung ausgeschrieben als er am 9. April 2018 um 20:56 Uhr durch die Transportpolizei am Bahnhof in AE.________ einer Perso- nenkontrolle unterzogen wurde. Zur Abarbeitung wurde die Kantonspolizei beige- zogen (pag. 1 ff., 161 ff.). In den Akten findet sich nicht der geringste Hinweis, dass am fraglichen Abend vor Ort beim Beschuldigten ein herrenloser Rucksack festge- stellt und mitgenommen worden sein sollte. Dessen Zuordnung zum Beschuldigten war offensichtlich klar. Überdies wird diese Zuordnung auch durch die im Rucksack aufgefundenen Schlüssel und deren Verbindung zu Tatorten, an welchen DNA des Beschuldigten sichergestellt werden konnte, wechselseitig bestätigt (Tatkomplexe «AG.________strasse» und «AH.________weg», DNA-Spuren des Beschuldigten konnten vor Ort festgestellt werden [pag. 264 und 272 ff. bzw. pag. 374 und 407 ff.] und an den Tatorten abhanden gekommene Schlüssel wurden im Rucksack aufge- funden [pag. 319 und 629 bzw. pag 390 und 629]). Weiter ist evident, dass die im Rucksack aufgefundenen Werkzeuge und Gegenstände (vgl. pag. 629 ff.) als Hilfsmittel für Einbrüche dienen können. Darüber hinaus fanden sich im Rucksack einzelne Handschuhe (pag. 4 ff.), was mit den Tatkomplexen «Q.________ (Stif- tung)» (pag. 343 ff. insb. pag. 357) und «Z.________ (Beratungsstelle)» (pag. 523 ff. insb. pag. 535), in welchen an den Tatorten einzelne mit der DNA des Beschuldigten versehene Handschuhe aufgefunden wurden, in Einklang steht. Der Tatkomplex «Q.________ (Stiftung)» wird vom Beschuldigten nicht angefochten (Geständnis sowie erdrückende objektive Beweislage, vgl. S. 22, Ziff. 5.1.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 921). Dass der Beschuldigte an Tatorten einzelne Handschuhe hinterlassen hat, zeugt von einem dilettantischen Verhalten. Überdies manifestiert dies auch, dass es entgegen seiner Aussagen (vgl. pag. 54 Z. 805, pag. 61 Z. 1047, pag. 1004 Z. 41 ff.) sehr wohl zu ihm passt, Gegenstände und Werkzeuge an Tatorten zurückzulassen. Dass dies unter dem Einfluss konsu- mierter Substanzen erfolgte, ist naheliegend, kann aber offen bleiben. Zu all dem konnte der Beschuldigte im Rahmen des Strafverfahrens − und obwohl er just zuvor noch aussagte, sich nicht an den Rucksack zu erinnern (pag. 33 Z. 45) − einzelne Rucksackinhalte dennoch zuordnen. So insbesondere eine Front- fahrradlampe (vgl. pag. 35 Z. 100 f.). Auch verstrickte sich der Beschuldigte den Rucksack betreffend in Widersprüche, indem er entgegen seinen Aussagen, er er- innere sich nicht an einen Rucksack, anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme vom 11. Mai 2021 diesen auf einmal selber ins Spiel brachte und aussagte, am Tag 13 der Anhaltung einen «Bunker glüpft» (Anm.: ein Versteck geplündert) und dabei den Rucksack gestohlen zu haben (pag. 1005 Z. 30-32). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte anlässlich der Kontrolle durch die Bahn- polizei (pag. 161) den Rucksack am 9. April 2018 auf sich getragen hat (pag. 1 und 162), resp. der Rucksack auf Mann war (pag. 3) sowie vor dem Hintergrund, dass die Lage zum Anhaltezeitpunkt am Bahnhof AE.________ offenbar klar war und damit auch eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann, erachtet die Kammer die Zuordnung des Rucksacks zum Beschuldigten als erstellt. Es ist kein Grund er- sichtlich, weswegen die den Beschuldigten kontrollierenden Transportpolizisten den Rucksack fälschlicherweise hätten zuordnen sollen. Mit der Vorinstanz stimmt die Kammer weiter überein, dass es in casu unerheblich ist, ob der Beschuldigte den Rucksack auf dem Rücken trug, vorgehängt hatte, mit der Schlaufe am oberen Ende in der Hand hielt oder ob sich der Rucksack zwischen den Beinen des Be- schuldigten auf dem Boden stehend befand (vgl. S. 12 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 911). Der Verteidigung kann lediglich insoweit zugestimmt werden, dass ein schriftlicher Bericht der Transportpolizei vorliegend durchaus möglich gewesen wäre und nicht geschadet hätte. Dennoch ist die Dokumentation der Anhaltung in casu auch ohne einen solchen Bericht als genügend zu erachten. Der rapportierende Polizeibeamte hat sicher nicht Teile seines Rapports erfunden. An dieser Beurteilung vermögen auch die in der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung vom Beschuldigten neu vorgebrachte Aussage, die Anhaltung habe seiner Er- innerung nach in einem Zugabteil stattgefunden und nicht am Bahnhof (pag. 1003 Z. 39 f.) sowie das Vorbringen, die bei seiner Verhaftung anwesende Ärztin hätte zu seinem damaligen Zustand befragt werden müssen (pag. 1006 Z. 22 ff.), nichts zu ändern. Der schlechte Zustand des Beschuldigten anlässlich der Anhaltung wird nicht bezweifelt, ansonsten er wohl nicht in die Überwachungsstation des AI.________spitals überführt worden wäre (pag. 26). Für die Beurteilung der vor- liegenden Delikte ist jedoch nicht sein Zustand zum Anhaltezeitpunkt relevant, son- dern derjenige in den Wochen zuvor. Zusammenfassend ist auf den Rapport abzu- stellen und der Rucksack dem Beschuldigten zuzuordnen. 9.6 Modus Operandi Zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 13 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 912) zum Modus Operandi zusammenfassend sowie ergän- zend das Folgende: Das vorinstanzlich festgestellte täterschaftliche Verhalten – der Einstieg in die De- liktsobjekte (allesamt Geschäftsliegenschaften) blieb häufig ungeklärt; Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten verschaffte sich die Täterschaft mehrheitlich durch Aufbrechen der Innentüren mit Flachwerkzeug, seltener durch Zerschlagen von Scheiben oder Herauswürgen von Schlosszylindern; Tatzeitpunkt war jeweils in der Nacht und das Diebesgut (Schlüssel, Bargeld, Briefmarken) ist einheitlich – lässt sich auch in der Anklageschrift gegen den Beschuldigten vom 28. Dezember 2016, welche im Urteil vom 15. März 2017 mündete, finden (pag. 729 ff.), was ein weite- res Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ist. 14 9.7 Schlüssel – Diebesgut Weiter ist – wie die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 912 f.) – in der Tat verdächtig, dass der Beschuldigte hin- sichtlich der Schlüssel mehrere Versionen zu Protokoll gegeben hat. Schlüssel sind im Weiteren nicht ein derart typisches Diebesgut, wie beispielweise Bargeld. Er- gänzt sei vorliegend, dass der Beschuldigte bereits im Verfahren PEN 16 1103 we- gen der Wegnahme von Schlüsseln vom Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilt worden ist. Dieses Verfahren zeigt denn auch die Motivation des Beschuldigten für die Wegnahme von Schlüsseln auf. So beschreibt die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 28. Dezember 2016 – gestützt auf welche der Beschuldigte mit Urteil vom 17. März 2017 verurteilt wurde − unter der Ziff. I. 1.10, dass der Be- schuldigte mit Hilfe der entwendeten Schlüssel Korpusse, Schlüsseltresore und Behältnisse aufgebrochen hat (vgl. Anklageschrift vom 28. Dezember 2016 Ziff. I. 1.8 und 1.10; pag. 734 f. und Urteil vom 17. März 2017 Ziff. II. 1.7 und 1.8; pag. 749). Die Behändigung von Schlüsseln kommt nicht standardmässig vor und stellt ein weiteres Indiz gegen den Beschuldigten dar. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, jeder Schlüssel, der am 9. April 2018 beim Beschuldigten aufgefunden worden sei, stelle im Sinne eines Indizes eine Verbindung zwischen den Delikten und dem Be- schuldigten dar, ist daher nicht zu beanstanden. 9.8 DNA-Spuren Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 913 f.) ist auf die Ausführungen unter E. 9.2, 9.3 und 9.5 hiervor zu verweisen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach der Be- schuldigte die Spuren selber verursacht habe, eine Sekundärübertragung ausge- schlossen werden könne und der Beschuldigte die Spurenträger selber an den Tatorten zurückgelassen habe, sind nicht zu beanstanden. 9.9 Indirekte Beweise Die Vorinstanz schlussfolgert unter «Zu den indirekten Beweisen» (vgl. S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 915) auf Grundlage ihrer Feststellungen – wonach sich mehrere Einbruchobjekte in den gleichen Liegenschaften befänden und diese in der gleichen Nacht heimgesucht worden seien – Einbrüche einer zwei- ten Person in der gleichen Nacht sowie in die gleichen Objekte seien unwahr- scheinlich. Auch führt sie an, dass es in der Nähe anderer als Einzeldelikte aufge- führten Einbrüche, in den gleichen Nächten zu weiteren Einbrüchen gekommen sei, die ebenfalls dem Beschuldigten angelastet werden könnten. Auch diese Schluss- folgerung der Vorinstanz überzeugt. Ergänzt sei, dass bei der Mehrheit der Tat- komplexe, gleichzeitig mehrere Spuren und/oder Konnexe vom bzw. zum Beschul- digten feststellbar sind: An der AG.________strasse in D.________ (K.________ (Kosmetikstudio) [De- liktsblatt 6, pag. 264 ff.]; L.________ (Arztpraxis) [Deliktsblatt 7, pag. 285 ff.]; M.________ (Arztpraxis) [Deliktsblatt 8, pag. 296 ff.]; N.________ (AG) [Deliktsblatt 9, pag. 307 ff.]; O.________ (GmbH) [Deliktsblatt 10, pag. 319 ff.]; P.________ (AG) [Deliktsblatt 11, pag. 331 ff.]) wurde eine Wollmütze mit seiner DNA-Spur 15 (pag. 264, 270 ff.) sichergestellt, anlässlich seiner Anhaltung konnten sodann vier Schlüssel (Kaba ________) gesichert werden, die bei diesem Einbruch in die Lie- genschaft AG.________strasse in D.________ entwendet wurden (pag. 319 ff.). Am AH.________weg in D.________ (R.________ (AG) [Deliktsblatt 13, pag. 374 ff.]; S.________ (GmbH) [Deliktsblatt 14, pag. 389 ff.]; T.________ (AG) [Delikts- blatt 15, pag. 414 ff.]; U.________ (Genossenschaft) [Deliktsblatt 16, pag. 430 ff.]; V.________ (AG) [Deliktsblatt 17, pag. 444 ff.]) wurde ein Schraubenzieher mit ei- ner DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt (pag. 389 ff., 405 ff.). Bei seiner Anhaltung war der Beschuldigte im Besitz von vier Schlüsseln mit einem gelben Anhänger mit der Aufschrift «AK.________strasse» (pag. 392) sowie von drei wei- teren Schlüsseln mit einem AC Milan-Anhänger (pag. 393), die allesamt aus dem ________ Büro S.________ (GmbH) am AH.________weg in D.________ stam- men. Am AF.________weg in D.________ (W.________ (Restaurant) [Deliktsblatt 18, pag. 474 ff.]; X.________ (Coiffeur) [Deliktsblatt 19, pag. 489 ff.]) wurden zwei DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt. Eine am Griff eines roten Schrau- benziehers (pag. 459 f., 474 ff.), die andere am Griff eines grünen Kreuzschrau- benziehers (pag. 489 ff., 502 ff.). Sowohl an der AG.________strasse, am AH.________weg und auch am AF.________weg in D.________ wurde in denselben Nächten in mehrere Ge- schäftsräumlichkeiten eingebrochen (vgl. auch Anklageschrift Ziff. 1.4 bis 1.9, Ziff. 1.11 bis 1.15 und Ziff. 1.16; pag. 807 ff.). Weiter lassen sich die Delikte in der Nacht vom 28./29. März 2018 nachvollziehbar verbinden: Beim Einbruch in die Geschäftsräumlichkeiten der AB.________ (Stif- tung) (Deliktsblatt 23, pag. 568 ff.) wurde eine Schirmmütze mit einer DNA-Spur des Beschuldigten aufgefunden (pag. 580 ff.). Mit den an diesem Tatort entwende- ten Postcards inkl. PIN-Codes und Zugangsdaten wurden am 29. März 2018 um 04:24 Uhr sowie um 06:24 Uhr am Postomat bei der PostFinance-Filiale an der AL.________strasse in G.________ jeweils CHF 1'000.00 abgehoben (pag. 570, 577 ff.). In derselben Nacht wurde auch in die AC.________ (AG) (Deliktsblatt 24, pag. 608 ff.), die sich ebenfalls in G.________ − an der AL.________strasse − be- findet, eingebrochen. An diesem Tatort wurden an der Fensterverglasung sowie am Fensterrahmen der Einstiegsstelle DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt (pag. 614 ff.). Hierzu bleibt anzumerken, dass der Einwand des Beschuldigten und seiner Rechtsvertretung, die DNA-Spuren am Fenster der AC.________ (AG) könnten auch vom Einbruch im Jahre 2016 in die gleiche Liegenschaft, für welchen der Beschuldigte bereits verurteilt wurde, stammen (vgl. pag. 870 Z. 13 f. und pag. 875), widerlegt werden kann: So versuchte der Beschuldigte gemäss der Anklage- schrift vom 28. Dezember 2016, Ziff. I. 1.5 (pag. 732) bei seinem Einbruchversuch am 10. Juni 2016, für welchen er auch für schuldig befunden wurde (vgl. pag. 748), die Türe – nicht das Fenster – zur Werkstatt der AC.________ (AG) mittels Flach- werkzeug zu öffnen. Ein Einstieg via Fenster fand damals offenbar nicht statt, an- sonsten dies rapportiert worden wäre. Daneben ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass nach einem Einbruch ein beschädigtes Fenster in der Regel ersetzt wird und allfällige DNA-Spuren mit dem beschädigten Fenster entsorgt wer- 16 den. Sodann kann auch mit der Vorinstanz darauf erkannt werden, dass ein derart langes Bestehen von DNA-Spuren unwahrscheinlich ist (vgl. S. 29 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 928). Bei sämtlichen bisher unter diesem Titel nicht aufgeführten Tatorten, konnte jeweils eine Spur oder ein Konnex vom bzw. zum Beschuldigten ausgemacht werden: So wurden in drei Fällen entwendete Schlüssel beim Beschuldigten wiedergefunden (H.________ (Arbeitslosenkasse) [Deliktsblatt 3, pag. 190 ff.]; J.________ (GmbH) [Deliktsblatt 5, pag. 241 ff.]; Y.________ (Arztpraxis) AG [Deliktsblatt 20, pag. 511 ff.]). In zwei Fällen konnten Spuren seiner DNA nachgewiesen werden (I.________ (AG) [Deliktsblatt 4, pag. 208 ff.]; Z.________ (Beratungsstelle) [Deliktsblatt 21, pag. 523 ff.]). Schliesslich sei noch einmal mit Nachdruck darauf verwiesen, dass die Einbruch- diebstahlserie, bei der mehrere Spuren oder Konnexe vom bzw. zum Beschuldig- ten gesichert wurden, begann, als er sich auf der Flucht befand und aufhörte, als er sich nicht mehr auf der Flucht befand. 9.10 Fazit und erstellter Sachverhalt Es kann festgehalten werden, dass an der Erwahrung der Anklageschrift nicht der geringste Zweifel besteht. Für die einzelnen Sachverhalte, soweit nicht in Rechts- kraft erwachsen, kann mit den obigen Ausführungen auf die erstinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 915 ff.). III. Rechtliche Würdigung 10. Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) Was die rechtliche Würdigung der im Vordergrund stehenden Einbruchdiebstähle anbelangt, kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 929 ff.). Dass das Qualifika- tionsmerkmal der Gewerbsmässigkeit bei vorliegender Diebstahlserie erfüllt ist, ist offenkundig und wird auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Präzisie- rend ist indessen festzuhalten, dass es bei den Einbrüchen gemäss Ziff. I. 1.5, 1.6, 1.9, 1.11 und 1.14 der Anklageschrift (pag. 807 ff.) zwar beim Versuch geblieben ist, dies aber vorliegend nicht von Relevanz ist. Da sämtliche Diebstähle zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst und als gewerbsmässiger Dieb- stahl qualifiziert werden, gelangt Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung. Der Versuch geht im entsprechenden vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (vgl. BGE 123 IV 113 auch NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB- BEARBEITER], N 113 zu Art. 139 mit Hinweisen). 17 11. Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB Für die übrigen oberinstanzlich noch interessierenden Tatbestände (Sachbeschä- digung, Hausfriedensbruch, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage) wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen (S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 931 ff.). 12. Fazit Dem Ergebnis der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung (vgl. S. 37 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 936 f.) ist entsprechend zuzustimmen und es wird nachfolgend wiederholt: Der Beschuldigte machte sich des Diebstahls und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen nach Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB; der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen in insgesamt 20 Fällen; des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu gemäss Art. 186 StGB mehrfach begangen in total 19 Fällen sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen in zwei Fällen schuldig. IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann wiederum vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 937 ff.). Ergänzend ist einerseits anzuführen, dass die gruppenweise Zusammenfassung mehrerer Delikte des gleichen Tatbestands und Bestimmung einer einzelnen Strafe für die gesamte Deliktsgruppe nur zulässig ist, wo die verschiedenen Delikte zu ei- ner rechtlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Dies ist vorliegend le- diglich beim gewerbsmässigen Diebstahl der Fall. Hier stellen die einzelnen Diebstähle aufgrund der Gewerbsmässigkeit eine rechtliche Handlungseinheit dar, womit die Deliktsmehrheit in dieser Beziehung abgegolten ist und damit das Aspe- rationsprinzip nach Art. 49 StGB aus dem Spiel bleibt. Das gilt sowohl für vollende- te, wie für versuchte Straftaten (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 113 zu Art. 139 mit Hinweisen). Bei den Hausfriedensbrüchen und den Sachbeschädigungen hingegen ist für jeden Vorfall einzeln eine Strafe zu bestimmen. Die Deliktsmehrheit wird hier bei gleicher Strafart erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt (BGE 144 IV 217). Andererseits ist ergänzend anzuführen, dass sich die Wahl der Strafart nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip richtet. Bei alternativ zur Ver- fügung stehenden Sanktionsarten ist somit die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschul- digten eingreift. Es gilt grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. Das Gericht kann nach Art. 41 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StGB anstatt einer Geldstrafe auf eine Frei- 18 heitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Wahl der Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 41 Abs. 2 StGB zu begründen. 14. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart Der Berufungsführer wurde vorliegend des Diebstahls und Versuchs dazu, ge- werbsmässig begangen; der Sachbeschädigung, mehrfach begangen; des Haus- friedensbruchs und Versuchs dazu, mehrfach begangen; des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen sowie der Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen schuldig er- klärt. Während die Schuldsprüche teilweise in Rechtskraft erwachsen sind, ist die vorinstanzliche Strafzumessung vollumfänglich angefochten. Als schwerste Straftat hat vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB zu gelten. Der ordentliche Strafrahmen beim gewerbsmässigen Dieb- stahl reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB). Die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs bedrohen einen Verstoss je- weils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB). Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird gemäss Art. 19a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) mit Busse bestraft. Vorweggenommen sei, dass beim Beschuldigten für sämtliche Schuldsprüche, die nicht eine Übertretung darstellen, eine (unbedingte) Freiheitsstrafe auszufällen ist. Das strafrechtliche Palmares des Beschuldigten ist beeindruckend und stimmt nachdenklich. Eine Geldstrafe, welche angesichts der unzähligen, einschlägigen Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug vom 26. April 2021; pag. 988 ff.) unbedingt auszufällen wäre, könnte der Beschuldigte nicht bezahlen (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse; pag. 986 f.). Sie vermöchte den Beschuldigten auch nicht zu beeindrucken. Im Sinne eines Zwischenfazits erachtet es die Kammer als zweckmässig und angebracht, für sämtliche Delikte, die alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Nach Gesagtem stehen, neben der Busse für die Übertretung, nur gleichartige Strafen zur Diskussi- on, es ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 15. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatschwere Verletzung des geschützten Rechtsguts Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 11 zu Art. 139). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutver- letzung ist primär der Deliktsbetrag. Dieser beläuft sich vorliegend auf knapp 19 CHF 21'000.00, was im Rahmen der gewerbsmässigen Delinquenz als eher tief zu bezeichnen ist. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt damit leicht. Es ist somit auch von einem leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. Art und Weise der Tatbegehung / Verwerflichkeit Der Deliktsbetrag gründet auf 21 Diebstähle, teilweise Versuche dazu, die der Be- schuldigte innerhalb rund zweier Monate (25. Januar - 29. März 2018) und damit regelmässig beging, was von einer recht erheblichen kriminellen Energie zeugt. Desgleichen das offenbar bewusste Aussuchen von Werkzeugen zur Begehung der Diebstähle, wovon der Inhalt des am 9. April 2018 sichergestellten Rucksacks zeugt. Daneben finanzierte der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt ausschliess- lich aus den Einbrüchen. Wie der Beschuldigte die Objekte ausgesucht hat, kann nicht gesagt werden. Indem er Geschäftsliegenschaften ausgewählt hat, ist er aber ein relativ geringes Konfrontationsrisiko eingegangen. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte kriminelle Energie sprengt dennoch den Rahmen des im Tatbe- stand immanenten und ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Fazit objektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere, trotz erheblicher krimineller Energie des Beschuldigten, als leicht zu bezeichnen. In den Richtlinien über die Strafzu- messung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2020; S. 47) wird für einen einzelnen Einbruchdiebstahl mit mittelgrossem Sachschaden und einem Deliktsbe- trag von CHF 10'000.00 eine Strafe von 90 Strafeinheiten empfohlen, wobei davon ausgegangen wird, dass die Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB nicht einge- klagt ist. Mit Blick darauf sowie auf den weiten Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheint der Kammer allein aufgrund der objektiven Tatkomponenten eine Strafe in der Höhe von 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Dies steht auch im Einklang zur bisherigen kantonalen oberinstanzlichen Rechtsprechung (vgl. bspw. SK 18 278). 15.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Die Vorinstanz hielt hierzu zurecht fest, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte und seine Beweggründe finanzieller Natur waren. Dass der Beschuldigte auf der Flucht in eine finanzielle Zwangslage gekommen ist, ist offensichtlich. Er erhielt keine staatlichen Leistungen und musste zusätzlich zu seinem Lebensunter- halt auch seine Drogensucht finanzieren (vgl. E. II.9.4 oben). Vor diesem Hinter- grund hat die finanzielle Zwangslage als selbstverschuldet zu gelten. Der Beschul- digte handelte im Rahmen von Beschaffungskriminalität. Die Willensrichtung und Beweggründe wirken sich insgesamt neutral auf das Verschulden aus. Vermeidung der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Kammer stimmt mit der Vorinstanz auch dahingehend überein, dass der Be- schuldigte in der Lage gewesen wäre, die Rechtsgutverletzungen der Geschädig- 20 ten zu vermeiden. Der Beschuldigte hat sich durch seine Flucht selber in eine miss- liche Lage gebracht, es bestanden damit klarerweise Handlungsalternativen. Ebenfalls geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass die jahrelange Drogen- abhängigkeit des Beschuldigten zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten geführt hat. Dieser Umstand ist im Sinne von Art. 47 StGB leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Fazit subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt leicht verschuldensmindernd aus. Eine Reduktion der Einsatzfreiheitsstrafe um 2 Monate ist angezeigt. 15.1.3 Fazit Tatkomponenten; Gesamtverschulden bzw. Einsatzstrafe Aus den vorerwähnten Gründen ist das gesamte Tatverschulden des Beschuldig- ten für die schwerste Straftat als leicht einzustufen. Die Einsatzfreiheitsstrafe hat demzufolge auch im unteren Bereich des konkreten Strafrahmens – bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 StGB) – zu erfolgen. Die Kammer erachtet eine Einsatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 16. Asperation für die weiteren Straftaten 16.1 Sachbeschädigung (mehrfach) nach Art. 144 Abs. 1 StGB Entgegen der Vorinstanz sind die insgesamt 20 Sachbeschädigungen nicht gebün- delt abzuhandeln, sondern einzeln zu veranschlagen (vgl. E. IV.13 oben). Der Be- schuldigte ging jedoch bei allen Sachbeschädigungen vergleichbar vor, weshalb die nachfolgende Beurteilung der Strafzumessungskomponenten für jede einzelne Sachbeschädigung gilt, sofern sich nicht eine getrennte Betrachtung aufdrängt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 144 StGB ist das fremde Eigentum, mithin die un- beeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind ne- ben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (BSK StGB-WEISSENBERGER, N 2 zu Art. 144). Die Sachbeschädigungen gingen mit den Diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher und beschränkten sich auf das für den Einbruch Not- wendige. Sie betrafen primär den Einstiegsort sowie die zu öffnen beabsichtigten Behältnisse (z.B. Schlüsseltresor, Kasse, Selecta- oder Kaffeeautomaten). Der Be- schuldigte handelte erneut vorsätzlich. Insgesamt fallen die Sachbeschädigungen in der Bemessung der Gesamtstrafe verschuldensmässig nicht sehr stark ins Ge- wicht. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Gemäss den VBRS-Richtlinien ist bei einem Referenzsachverhalt mit einer Scha- denshöhe von CHF 300.00 eine Bestrafung mit 15 Strafeinheiten gerechtfertigt (S. 47). Im Vergleich zu diesem Referenzsachverhalt ist die Schadenshöhe bei der Mehrheit der in casu zu beurteilenden Sachbeschädigungen um ein mehrfaches grösser. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der Sachbeschädigung zum bereits sanktionierten Diebstahl ist praxisgemäss auf einen tieferen Asperationszu- schlag zu erkennen. 21 In casu stellt der Sachschaden zum Nachteil der Q.________ (Stiftung) von CHF 10'539.85 der höchste dar, für welchen alleine eine Strafe von 5 ½ Monaten Freiheitsstrafe (asperiert 1 Monat und 25 Tage) angemessen erscheint. Die Sach- beschädigung zum Nachteil der I.________ (AG) fällt etwas tiefer, gesamthaft in der Höhe von CHF 8’070.00, aus. Entsprechend wird die Strafe für diese Sachbe- schädigung auf eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Monaten (asperiert 1 Monat und 15 Tage) festgesetzt. Für die darauffolgenden zwei Sachschäden in der Höhe von CHF 2'500.00 bzw. CHF 2'000.00 erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von je- weils 1 ½ Monaten (asperiert jeweils 15 Tage) für gerechtfertigt. Für die weiteren nunmehr 16 Sachbeschädigungen mit Sachschäden in der Höhe zwischen CHF 153.45 und CHF 1'800.00 sind aus der Sicht der Kammer aufgrund des Un- rechtsgehaltes siebenmal ca. 20, viermal Mal ca. 10 und fünfmal ca. 5 Tage Frei- heitsstrafe, total also 205 Tage Freiheitsstrafe, auszufällen. Davon werden auf- grund des engen Sachzusammenhangs mit den jeweiligen Diebstählen erneut wie- derum nur ca. 1/3, bestimmt auf 2 Monate und 10 Tage Freiheitsstrafe, asperiert. Nach Gesagtem hat eine Straferhöhung von 6 Monaten und 20 Tagen Freiheits- strafe zu erfolgen. 16.2 Hausfriedensbrüche nach Art. 186 StGB Auch bei den Hausfriedensbrüchen sind die Einzelfälle massgebend. Der Beschul- digte ging jedoch bei allen Hausfriedensbrüchen vergleichbar vor, weshalb die nachfolgende Beurteilung der Strafzumessungskomponenten für jeden einzelnen Hausfriedensbruch gilt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 186 StGB ist das Haus- recht, mithin das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen und selbst zu bestimmen, wer sich in den ei- genen Räumen aufhalten darf (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 5 zu Art. 186). Je in- tensiver in dieses Recht eingegriffen wird, desto stärker ist die Verletzung des Rechtsguts einzuschätzen und umso höher hat die Strafe auszufallen. Vorliegend sind 19 Fälle, wovon vier Fälle versucht begangen wurden, zu beurtei- len. Die Hausfriedensbrüche weisen alle einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf. Auch die Hausfriedensbrüche waren eine notwendige Begleiterscheinung der (übrigen) deliktischen Aktivitäten (Diebstahl und Sachbeschädigung) des Beschuldigten und gingen mit der Verwirklichung der vorab bemessenen Diebstähle einher. Der Be- schuldigte wusste, dass sein Aufenthalt in den Räumlichkeiten dem Willen der In- haber der Lokalitäten jeweils widersprach. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. In Anlehnung an die VBRS-Richtlinien (S. 49) erscheint pro versuchter Hausfrie- densbruch eine Strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe und für jede vollendete Tat eine Strafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Davon sind aufgrund des en- gen Sachzusammenhangs mit den jeweiligen Diebstählen wiederum ca. 1/3, d.h. 3 Monate Freiheitsstrafe, zu asperieren. 16.3 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB Pro Karteneinsatz ist in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien (S. 48) von einer Strafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe auszugehen. Davon sind mangels Sachzusammen- 22 hang mit den anderen Delikten indessen nicht nur 1/3, sondern 2/3, d.h. je 10 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren. Es resultiert somit eine Straferhöhung um 20 Tage. 16.4 Fazit der Asperation für die weiteren Straftaten Nach Angeführtem sind zu der Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe ge- samthaft 10 Monate und 10 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren. Für die vom Be- schuldigten erfüllten Tatbestände resultiert demnach als Zwischenergebnis eine Gesamtstrafe von 22 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe. 17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die persönlichen Verhältnisse des heute 51-jährigen Beschuldigten sind wie auch sein Vorleben unbeständig. Seit seinem 20. Lebensjahr arbeitet der Beschuldigte lediglich teilweise temporär. Derzeit wird er durch die Gemeinde AE.________ mit monatlich CHF 960.00 Sozialhilfe unterstützt (vgl. Leumundsbericht vom 20. April 2021; pag. 983 f.). Gemäss vorinstanzlicher Beweiserhebung ist der Beschuldigte im sechsstelligen Bereich verschuldet, vorwiegend durch Gerichtskosten (vgl. S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 942), was mit den Angaben gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 19. April 2021 (pag. 986 f.) übereinstimmt. Der Beschuldigte ist arbeitssuchend. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Mai 2021 ist er bemüht, nochmals einen Ausbildungsplatz zu erhalten (vgl. pag. 1007 Z. 6 ff.). Familiär pflegt der Beschuldigte den Kontakt zu seiner Mutter (vgl. pag. 1001 Z. 27 und 30- 33) und zu einem seiner Brüder (vgl. Leumundsbericht vom 20. April 2021; pag. 984). Zu seiner Tochter hingegen hat er zur Zeit keinen Kontakt mehr (pag. 1002 Z. 25 und 28 f.). Der Beschuldigte war jahrelang alkohol- und drogen- süchtig. Angesichts der wiederholten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz (gemäss Strafregisterauszug vom 26. April 2021; pag. 988 ff.) haben die in der Vergangenheit gerichtlich angeordnete stationären Therapien nicht geholfen. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beteuerte der Beschuldigte, von Al- kohol und Drogen Abstand zu halten (pag. 1001 Z. 36 ff.). Die Anzahl einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten stimmt bedenklich (vgl. Strafregisterauszug vom 26. April 2021; pag. 988 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte aus der Haft entflohen ist und sogleich wieder delinquierte. Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus. Die Vorstrafen hingegen sind erheblich straferhöhend zu gewichten. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die objektiven Beweislagen in den Sachverhalten Q.________ (Stiftung) und AA.________ (AG) waren dermassen erdrückend, dass den erst nach einiger Zeit erfolgten Geständnissen kein Wert zugemessen werden kann. Im Ergebnis ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu gewich- ten. 23 17.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten ist keine Strafempfindlichkeit auszumachen, im Gegenteil, hat er doch bereits diverse Haftstrafen verbüsst. Dies wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 17.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten – wovon insbesondere die hohe An- zahl einschlägiger Vorstrafen ins Gewicht fallen – straferhöhend auf die asperierte Gesamtstrafe aus. Die von der Vorinstanz ausgefällte Erhöhung um 300 Strafein- heiten, vorliegend somit 10 Monate Freiheitsstrafe, erachtet die Kammer als ange- messen. 18. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten verurteilt worden. Die Kammer kommt im Rahmen ihrer eigenen Strafzumessung auf eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten und 10 Tagen. Aufgrund des Verbotes der «reformatio in peius», welches vorliegend zur Anwendung gelangt, ist die Kammer jedoch an das Urteil der Vorinstanz gebunden und darf dieses bezüglich der Höhe nicht überschreiten. Der Beschuldigte ist demnach unter Beachtung des Ver- schlechterungsverbots auch oberinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 31 Mona- ten zu verurteilen. 19. Bedingter / unbedingter Strafvollzug Vorliegend wurde eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten ausgesprochen. Der beding- te Vollzug kommt vorliegend, da die ausgefällte Freiheitsstrafe die Grenze von zwei Jahren überschreitet, nicht zur Anwendung. Es ist der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB zu prüfen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilwei- se aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen. Das Gericht geniesst bei der Gewährung des teilbeding- ten Strafvollzugs ein erhebliches Ermessen. Auch wenn Art. 43 Abs. 1 StGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Demnach ist zunächst das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Die Prü- fung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung al- ler wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbe- lastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bin- dungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Ist keine fünfjährige straffreie Zeit i. S. v. Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben, d.h. wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist eine teilbeding- 24 te Strafe nur möglich, wenn «besonders günstige Umstände» vorliegen. Die Kriteri- en sind die gleichen wie für eine bedingte Strafe i. S. v. Art. 42 StGB. Entscheidend ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 StGB, dass der Täter eine Straftat von einer ge- wissen Schwere begangen hat. Abs. 2 von Art. 42 StGB ist nur anwendbar, wenn aufgrund einer einzelnen Verurteilung und nicht erst aufgrund der Addition mehre- rer Vorstrafen der erwähnte Minimalwert überschritten wird (BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, N 11 ff. zu Art. 43; HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Kom- mentar StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, N 6 ff. zu Art. 42). Der Beschuldigte wurde zuletzt am 15. März 2017 und somit weniger als fünf Jahre vor Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte vom Regionalgericht Bern- Mittelland zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt (pag. 991). Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 StGB müssen beim Be- schuldigten somit besonders günstige Umstände vorliegen, damit die Strafe aufge- schoben werden kann. Angesichts der vielen, einschlägigen Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug vom 26. April 2021; pag. 988 ff.) erübrigen sich allerdings wei- tere Ausführungen zum teilbedingten Strafvollzug. Dem Beschuldigten ist eine schlechte Prognose zu stellen. Die Freiheitsstrafe von 31 Monaten ist unbedingt auszusprechen. 20. Höhe der Übertretungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe Für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz ist der Beschuldigte zu einer Busse zu verurteilen. Die Kammer kommt, aus- gehend von den VBRS-Richtlinien, zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Für einen Normalfall eines Drogenkonsums – welcher gemäss den VBRS-Richtlinien bei erstmaliger Widerhandlung, Bagatellfällen, geringem Verschulden und bei Kon- sum während kurzer Zeitspannen gegeben ist – von harten Drogen sehen die VBRS-Richtlinien eine Referenzbusse ab CHF 200.00 vor, wobei im Falle eines Rückfalls die Busse je nach Verschulden und finanziellen Verhältnissen angemes- sen zu erhöhen ist und bei sehr häufigem Rückfall das Ausfällen einer Gesamtstra- fe empfohlen wird (S. 25). Vorliegend wurde der Beschuldigte vorinstanzlich wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Konsums einer unbestimmten Menge Heroin, Kokain, Marihuana, Haschisch und anderen Betäubungsmitteln in der Zeit von Ja- nuar bis März 2018 sowie von Mai 2019 bis am 12. Juli 2019 verurteilt. Dem erstin- stanzlichen Urteil lässt sich nicht entnehmen in welcher Menge und Häufigkeit der Beschuldigte Drogen konsumierte. Das konkrete Verschulden lässt sich damit nur schwer bestimmen. Aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnissen erscheint der Kammer eine Busse in der Höhe von CHF 300.00, wie von der Vorinstanz aus- gesprochen, trotz der Annahme eines regelmässigen Konsums, als angemessen. Einer Erhöhung würde ohnehin wiederum das Verschlechterungsverbot entgegen- stehen. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt. 25 V. Kosten und Entschädigung 21. Erste Instanz 21.1 Verfahrenskosten Das Gericht legt die Kostenfolgen im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Fällt das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern gelangt das Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) zur Anwendung. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt die beschuldigte Person, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 14’973.00 (pag. 885) ist mit Blick auf Art. 22 Bst. b VKD nachvollziehbar und erscheint ange- messen. Der Beschuldigte hat diese zufolge Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche zu tragen. 21.2 Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Die Vorinstanz hat die relativ hohe Kostennote von Fürsprecher B.________ ge- nehmigt. Da die Staatsanwaltschaft dagegen kein Rechtsmittel eingereicht hat, ist es der Kammer verwehrt, einzugreifen. Bei voller Kognition wäre das Honorar nachträglich wohl zu kürzen gewesen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ wird demnach die Entschädigung gemäss erstin- stanzlichem Urteil (vgl. S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 886) bei- behalten. Fürsprecher B.________ ist mit CHF 10'244.40 durch den Kanton Bern zu entschädigen. Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Fürsprecher B.________ verzichtet auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22. Obere Instanz 22.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2916 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b VKD bestimmt auf CHF 3’000.00. Zufolge seines vollständigen Unterliegens sind 26 dem Beschuldigten auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 22.2 Amtliche Entschädigung Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereich- te Honorarnote vom 11. Mai 2021 (pag. 1021) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'307.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Fürsprecher B.________ verzichtet auf die Erstattung der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Begründung der Kürzung des geltend gemachten oberinstanzlichen Hono- rars wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. VI. Verfügungen 23. Einziehung Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Bei den Gegenständen, welche die Vorinstanz unter Ziff. II. 1. des Urteils vom 28. April 2020 aufgelistet hat (vgl. S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 886 f.), handelt es sich entweder um producta oder instrumenta sceleris. So oder anders sind sie einzuziehen und zu vernichten. 24. DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auf- traggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 27 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. April 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen: 1.1. am 1./2. März 2018 in F.________ z.N. Q.________ (Stiftung) (Schadensbe- trag: CHF 10‘539.85; Ziff. I.2.10 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 1.2. am 21./22. März 2018 in E.________ z.N. AA.________ (AG) (Schadensbe- trag: ca. CHF 500.00; Ziff. I.2.19 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen: 2.1. am 1./2. März 2018 in F.________ z.N. Q.________ (Stiftung) (Ziff. I.3.9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2.2. am 21./22. März 2018 in E.________ z.N. AA.________ (AG) (Ziff. I.3.18 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von Januar bis März 2018 sowie von Mai 2019 bis am 12. Juni 2019 in D.________ und anderswo durch den Konsum einer unbestimmten Menge Heroin, Kokain, Marihuana, Haschisch und anderen Betäubungsmitteln (Ziff. I.5 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen in der Zeit zwi- schen dem 25. Januar 2018 bis am 29. März 2018 in C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ im Gesamtdeliktsbetrag von mindestens CHF 20‘907.98, in folgenden Fällen: 1.1. am 6./7. März 2018 in C.________ z.N. H.________ (Arbeitslosenkasse) (De- liktsbetrag: CHF 20.00); 1.2. am 25./26. Januar 2018 in D.________ z.N. I.________ (AG) (Deliktsbe- trag: CHF 5‘255.00; 28 1.3. am 13./14. Februar 2018 in D.________ z.N. J.________ (GmbH) (Deliktsbe- trag: CHF 550.00); 1.4. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. K.________ (Kosmetikstudio) (De- liktsbetrag: CHF 1‘244.80); 1.5. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. L.________ (Arztpraxis) (Versuch); 1.6. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. M.________ (Arztpraxis) (Ver- such); 1.7. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. N.________ (AG) (Deliktsbe- trag: CHF 1‘240.00); 1.8. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. O.________ (GmbH) (Deliktsbe- trag: ca. CHF 2‘000.00); 1.9. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. P.________ (AG) (Versuch); 1.10. am 1./2. März 2018 in F.________ z.N. Q.________ (Stiftung) (Deliktsbe- trag: CHF 2‘448.40); 1.11. am 6./7. März 2018 in D.________ z.N. R.________ (AG) (Versuch); 1.12. am 6./7. März 2018 in D.________ z.N. S.________ (GmbH) (Deliktsbe- trag: CHF 1’567.00); 1.13. am 6./7. März 2018 in D.________ z.N. T.________ (AG) (Deliktsbetrag: unbe- stimmt); 1.14. am 6./7. März 2018 in D.________ z.N. U.________ (Genossenschaft) (Ver- such); 1.15. am 6./7. März 2018 in D.________ z.N. V.________ (AG) (Deliktsbe- trag CHF 400.00); 1.16. am 8./9. März 2018 in D.________ z.N. W.________ (Restaurant) und X.________ (Coiffeur) (Deliktsbetrag: CHF 50.00 bzw. CHF 201.00); 1.17. in der Zeitspanne vom 9. bis am 12. März 2018 in D.________ z.N. Y.________ (Arztpraxis) AG (Deliktsbetrag: CHF 2‘168.50); 1.18. am 21./22. März 2018 in D.________ z.N. Z.________ (Beratungsstelle) (De- liktsbetrag: CHF 2‘653.38); 1.19. am 21./22. März 2018 in E.________ z.N. AA.________ (AG) (Deliktsbe- trag: ca. CHF 20.00); 1.20. am 28./29. März 2018 in D.________ z.N. AB.________ (Stiftung) (Deliktsbe- trag: CHF 1‘084.90); 1.21. am 28./29. März 2018 in D.________ z.N. AC.________ (AG) (Deliktsbe- trag: CHF 5.00); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 25. Januar 2018 bis am 29. März 2018 in C.________, D.________ und G.________ im Ge- samtdeliktsbetrag von mindestens CHF 25‘726.60, in folgenden Fällen: 29 2.1. am 6./7. März 2018 in C.________ z.N. H.________ (Arbeitslosenkasse) (Scha- densbetrag: CHF 1‘453.15); 2.2. am 25./26. Januar 2018 in D.________ z.N. I.________ (AG) (Schadensbe- trag: CHF 8‘070.00); 2.3. am 13./14. Februar 2018 in D.________ z.N. J.________ (GmbH) (Schadens- betrag: CHF 350.00); 2.4. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. K.________ (Kosmetikstudio) (Schadensbetrag: CHF 1‘500.00); 2.5. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. L.________ (Arztpraxis) (Scha- densbetrag: CHF 1‘500.00); 2.6. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. M.________ (Arztpraxis) (Scha- densbetrag: CHF 200.00); 2.7. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. N.________ (AG) (Schadensbe- trag: CHF 1‘800.00); 2.8. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. O.________ (GmbH) (Schadens- betrag: ca. CHF 1‘000.00); 2.9. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. P.________ (AG) (Schadensbe- trag: ca. CHF 200.00); 2.10. am 6./7. März 2018 in D.________ z.N. R.________ (AG) (Schadensbe- trag: CHF 1‘500.00); 2.11. am 6./7. März 2018 in D.________ z.N. S.________ (GmbH) (Schadensbe- trag: CHF 800.00); 2.12. am 6./7. März 2018 in D.________ z.N. T.________ (AG) (Schadensbe- trag: CHF 800.00); 2.13. am 6./7. März 2018 in D.________ z.N. U.________ (Genossenschaft) (Scha- densbetrag: CHF 600.00); 2.14. am 6./7. März 2018 in D.________ z.N. V.________ (AG) (Schadensbe- trag: CHF 2‘500.00); 2.15. am 8./9. März 2018 in D.________ z.N. W.________ (Restaurant) und X.________ (Coiffeur) (Schadensbetrag: CHF 2’000.00); 2.16. in der Zeitspanne vom 9. bis am 12. März 2018 in D.________ z.N. Y.________ (Arztpraxis) AG (Schadensbetrag: CHF 200.00); 2.17. am 21./22. März 2018 in D.________ z.N. Z.________ (Beratungsstelle) (Scha- densbetrag: CHF 1‘100.00); 2.18. am 28./29. März 2018 in D.________ z.N. AB.________ (Stiftung) (Schadens- betrag: CHF 153.45); 3. des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, mehrfach begangen in der Zeit zwi- schen dem 25. Januar 2018 bis am 29. März 2018 in C.________, D.________ und G.________ in folgenden Fällen: 30 3.1. am 6./7. März 2018 in C.________ z.N. H.________ (Arbeitslosenkasse); 3.2. am 25./26. Januar 2018 in D.________ z.N. I.________ (AG); 3.3. am 13./14. Februar 2018 in D.________ z.N. J.________ (GmbH); 3.4. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. K.________ (Kosmetikstudio); 3.5. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. L.________ (Arztpraxis) (Versuch); 3.6. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. N.________ (AG); 3.7. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. O.________ (GmbH); 3.8. am 23./24. Februar 2018 in D.________ z.N. P.________ (AG) (Versuch); 3.9. am 6./7. März 2018 in D.________ z.N. R.________ (AG) (Versuch); 3.10. am 6./7. März 2018 in D.________ z.N. S.________ (GmbH); 3.11. am 6./7. März 2018 in D.________ z.N. T.________ (AG); 3.12. am 6./7. März 2018 in D.________ z.N. U.________ (Genossenschaft) (Ver- such); 3.13. am 6./7. März 2018 in D.________ z.N. V.________ (AG); 3.14. am 8./9. März 2018 in D.________ z.N. W.________ (Restaurant) und X.________ (Coiffeur); 3.15. in der Zeitspanne vom 9. bis am 12. März 2018 in D.________ z.N. Y.________ (Arztpraxis) AG; 3.16. am 21./22. März 2018 in D.________ z.N. Z.________ (Beratungsstelle); 3.17. am 28./29. März 2018 in D.________ z.N. AB.________ (Stiftung); 4. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach be- gangen am 29. März 2018 in G.________ z.N. AB.________ (Stiftung) (Deliktsbe- trag: CHF 2‘000.00) und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hiervor, in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 41 Abs. 1 Bst. a, 42 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1, 69, 106, 139 Ziff. 1 + 2, 144 Abs. 1, 147 Abs. 1, 186 StGB Art. 19a BetmG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 31 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 14‘973.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 45.50 200.00 CHF 9'100.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 412.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'512.00 CHF 732.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'244.40 volles Honorar A.________ hat dem Kanton Bern die für das200.00 CHF 9'100.00 erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Reisezuschlag Entschädigung von insgesamt CHF 10'244.40 zurückzuzahlen. CHF 0.00 Fürsprecher Auslagen MWSt-pflichtig CHF 412.00 B.________ verzichtet auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Ent- Mehrwertsteuer schädigung und dem 7.7% auf CHF vollen Honorar 9'512.00 (Art. 135 CHF Abs. 4 StPO). 732.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 2. Total CHF 10'244.40 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: nachforderbarer Betrag CHF 0.00 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 71.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'071.00 CHF 236.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'307.45 volles Honorar A.________ CHF 3'000.00 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- Reisezuschlag CHF te Entschädigung von insgesamt CHF 3'307.45 zurückzuzahlen. 0.00 Fürsprecher Auslagen MWSt-pflichtig CHF 71.00 B.________ verzichtet auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Ent- Mehrwertsteuer schädigung und dem 7.7% auf CHF vollen Honorar 3'071.00 (Art. 135 CHF Abs. 4 StPO). 236.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total Kurzbegründung Honorarkürzung: CHF 3'307.45 Fürsprecher B.________ macht mit Honorarnote vom 11. Mai 2021 oberinstanzlich einen zeitlichen Aufwand nachforderbarer Betrag CHF 0.00 von insgesamt 27 Stunden geltend. Darauf entfallen gemäss Honorarnote 6 Stunden auf die oberinstanzliche Verhandlung, welche allerdings nur rund 2 ½ Stunden dauerte. Dieser Posten ist entsprechend um 3 ½ Stun- den zu kürzen. Weiter ist, gemäss eigenen Angaben von Fürsprecher B.________ anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 11. Mai 2021, sein Klient zur Sitzung von letzter Woche nicht erschienen. Demnach ist die direkte Vorbereitung mit dem Klienten für die Berufungsverhandlung ausgefallen. Anzunehmen ist somit, dass im Vorfeld der Berufungsverhandlung lediglich das erstinstanzliche Urteil sowie die Berufungsanträge bespro- chen wurden. Hierzu reicht nach Ansicht der Kammer mit Blick auf den Umfang des vorliegenden Falles 1 Stunde aus, weshalb von den − unter dem Titel «Besprechungen mit Klient» − geltend gemachten 1 ½ Stun- 32 den ½ Stunde abzuziehen ist. Auch erachtet die Kammer den für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Ver- handlung geltend gemachten Zeitaufwand von 13 Stunden angesichts des gebotenen Zeitaufwands, der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Der Aktenumfang ist vorliegend höchstens durchschnittlich und es sind weder besondere prozessuale noch materiell-rechtliche Schwierigkei- ten auszumachen. Zudem entspricht der Vorbereitungsaufwand für die oberinstanzliche Verhandlung, prak- tisch demjenigen, der bereits für die Vorbereitung und Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entschädigt wurde. Es kommt hinzu, dass Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit 45 ½ Stunden entschädigt worden ist. Auf die entsprechenden Arbeiten, Vorbereitungen und Abklärungen konnte Fürsprecher B.________ auch im oberinstanzlichen Verfahren zurückgreifen. Der gebotene Aufwand für das Verfahren vor dem Obergericht hielt sich damit in Grenzen. Der Posten «Aktenstudium, Vorbereitung HV, Plädoyer» ist folglich um 8 Stunden auf 5 Stunden zu kürzen. Gesamthaft wird Fürsprecher B.________ somit für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 15 Stunden entschädigt. Darüber hinaus gibt die Honorarnote vom 11. Mai 2021 zu keinen Bemerkungen Anlass. IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Pneuhebel - 1 Bauchtasche, schwarz - 1 Front-Fahrradlampe - 1 Pinzette - 1 Schraubenzieher rot - 1 Schraubenzieher grün - 1 Rucksack schwarz/blau TCM - 1 Kreuzschraubenzieher rot, PB 190 - 1 Torxschraubenzieher rot mit Aufschrift "Lukas" - 1 Winterhandschuh rechts, schwarz, mit Aufschrift "Extend" - 1 Handschuh links, schwarz - 1 Visitenkarte mit Aufschrift "AJ.________ (Taxiunternehmen)" - 1 Hammer mit Holzgriff - 1 Flacheisen mit Aufschrift 300, 110, Haberockl, Germany - 1 Rollgabelschlüssel, 10 - 250 mm, Matador 591 - 1 Schraubenzier rot/schwarz, Grösse 4, mit Aufschrift "cimco" - 1 Schraubenzieher rot/schwarz, Grösse 3, Aufschrift 613 231 855 - 1 Schraubenzieher rot, Grösse 3, Aufschrift PB 100 - 1 Schraubenzieher rot, Grösse 6, Aufschrift PB 110 - 1 Schraubenzieher rot, Grösse 5 - 1 Schraubenzieher rot, Grösse 5, Aufschrift "Made in Germany" - 1 Schraubenzieher rot, Grösse 5 - 1 Schraubenzieher schwarz - 1 Schraubenzieher schwarz/rot/grau - 1 Kreuzschraubenzieher silberfarben - 1 Handschuh schwarz, Marke Maddison - 1 Socke schwarz 33 - 1 Socke weiss - 1 Schlüssel Kaba 20 Nr. ________ - 1 Schlüssel Sabilit - 1 Schlüssel Tec Nr. ________ - 1 Schlüssel Tec Nr. ________ - 1 Schlüssel Tec D Nr. 21 - 1 Schlüssel Keso Nr. ________ - 1 Schlüssel Keso Nr. ________ - 1 Schlüssel RR - 1 Schlüssel Sea 3 Nr. ________ - 1 Schlüssel Sea 3 Nr. ________ - 1 Schlüssel Sea Nr. ________ - 1 Schlüssel Sea 2 Nr. ________ - 4 Schlüssel Kaba 20 Nr. ________ - 4 Schlüssel Sea Easy Nr. ________ - 1 Schlüssel Sea 2 Nr. ________ - 1 Schlüssel Sea Easy Nr. ________ - 1 Schlüssel Keso Nr. ________ - 1 Schlüssel Sea Symbio Nr. ________ - 1 Schlüssel Sea ________ - 1 Schlüssel Kaba 8 Nr. ________ 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftragge- bende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 34 Bern, 11. Mai 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 16. Juni 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Herger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 35