___ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 1'814.75, ebenfalls im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 1'633.30, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 889.90 bzw. 163.30 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. VIII. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).