2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren (einschliesslich das Verfahren betreffend die erfolgte Neubeurteilung der Sicherheitshaft vom 15. September 2020; SK 20 389) wie folgt bestimmt: