3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 44.00 an die Strafklägerin N.________. 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, insgesamt bestimmt auf CHF 7'000.00 (einschliesslich Kosten für Widerrufsund Rückversetzungsverfahren), 9/10 ausmachend CHF 6'300.00. VI. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7'000.00, werden im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 700.00, vom Kanton Bern getragen. VII. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: