sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Sanktionen (gemäss Ziff. IV hiervor) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 und 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Die Untersuchungshaft von 237 Tagen sowie die Sicherheitshaft von 216 Tagen, gesamthaft ausmachend 453 Tage, werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 72 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 35'844.00 (einschliesslich Kosten für Widerrufs- und Rückversetzungsverfahren).