IV. 1. Der mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 30. Juni 2014 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 2. Bezüglich der mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 12. Juni 2017 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Monaten und 1 Tag Freiheitsstrafe wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (Art. 89 Abs. 1 StGB). V. A.________ wird in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 433 Abs. 1 lit. a StPO,