Dementsprechend stellt sich die Frage, ob allenfalls durch die KESB Oberaargau die Errichtung einer Beistandschaft in finanziellen Belangen angezeigt wäre. Die KESB Oberaargau wird deshalb mit Blick auf eine allfällige Errichtung einer Beistandschaft für die Beschuldigte in finanziellen Belangen eingeladen, die Strafakten, namentlich das forensisch-psychiatrische Gutachten, zu edieren. 64 XI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.