Die Beschuldigte ist hoch verschuldet (pag. 4400) und beging die Delikte, um ihre Spielleidenschaft zu finanzieren bzw. in der Hoffnung einen grossen Gewinn zu generieren, um damit Schulden abbezahlen zu können. Es ist offensichtlich, dass die Beschuldigte ihre Finanzen nicht im Griff hat. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob allenfalls durch die KESB Oberaargau die Errichtung einer Beistandschaft in finanziellen Belangen angezeigt wäre.