27. Mitteilung an KESB gemäss Art. 75 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 390 ff. ZG Die Strafbehörden informieren die Sozial- und Vormundschaftsbehörden über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 75 Abs. 2 StPO). Denkbar sind dabei Massnahmen zum Schutz des Vermögens der beschuldigten Person im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft i.S.v. Art. 395 ZGB (BSK StPO-SAXER, 2. Aufl. 2014, Art. 75 N 8). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 4379, S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte ist hoch verschuldet (pag.