Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8'898.95 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 8'009.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 1'814.75, ebenfalls im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 1'633.30, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 889.90 bzw. 163.30, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.