63 25.2. Zweite Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird oberinstanzlich auf CHF 8’898.95 (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt. Der mit Honorarnote vom 6. Mai 2021 geltend gemacht Aufwand erscheint angemessen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8'898.95 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 8'009.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.___