25.1. Erste Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde erstinstanzlich auf CHF 21‘992.00 (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt. Dieses ist als angemessen zu bestätigen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘541.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).