Infolge des Teilfreispruchs und infolge der Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten gelten sowohl die Beschuldigte/Berufungsführerin als auch die Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin als teilweise obsiegend respektive teilweise unterliegend. Dementsprechend wird die Beschuldigte zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, insgesamt bestimmt auf CHF 7'000.00 (einschliesslich Kosten für Widerrufs- und Rückversetzungsverfahren), ausmachend CHF 6'300.00, verurteilt.