24.2. Zweite Instanz Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 7'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Infolge des Teilfreispruchs und infolge der Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten gelten sowohl die Beschuldigte/Berufungsführerin als auch die Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin als teilweise obsiegend respektive teilweise unterliegend.