VII. Gesamtfazit Die Beschuldigte ist für die Schuldsprüche sowie unter Widerruf einerseits des mit Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 30. Juni 2014 für eine Teilstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs und andererseits des mit der bedingten Entlassung vom 24. Juni 2018 für einen Strafrest von zwei Monaten und einen Tag gewährten bedingten Strafvollzugs zu verurteilen zu einer (unbedingten) Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von 237 Tagen sowie der in Sicherheitshaft verbrachte Zeit von 216 Tagen, gesamthaft ausmachend 453 Tage.