Die Gesamtstrafe für die während der Probezeit der bedingten Entlassung verübten Delikte (inkl. Widerruf) beträgt 28 ½ Monate. Da auch vorliegend das Asperationsprinzip lediglich sinngemäss Anwendung findet, erachtet es die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen, diesen Strafrest von zwei Monaten im Umfang von eineinhalb Monaten zur Einsatzstrafe zu asperieren. Damit resultiert letzten Endes eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten.