89 Abs. 2 StGB kommt damit nicht zum Tragen. Entsprechend ist die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. Somit sind sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der bedingt aufgeschobenen Reststrafe die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Art. 89 Abs. 6 StGB). Die Gesamtstrafe für die während der Probezeit der bedingten Entlassung verübten Delikte (inkl. Widerruf) beträgt 28 ½ Monate.