Diese wurden damit (grösstenteils) während der Probezeit der bedingten Entlassung begangen. Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Straftaten waren – wie voranstehend geschildert – die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug nicht erfüllt (vgl. Ziff. IV. 21). In Anbetracht der aufgeführten Gründe, die für einen Verzicht des bedingten Vollzugs sprachen als auch die Gründe, welche im Rahmen der Täterkomponente zu einer Straferhöhung führten, ist auch hinsichtlich dieser Reststrafe von einer ungünstigen bzw. schlechten Prognose auszugehen. Art. 89 Abs. 2 StGB kommt damit nicht zum Tragen.