Die vorliegend zu beurteilenden, am 3./4. Juli 2017 – d.h. erstmals nur rund zehn Tage nach der bedingten Entlassung aus dem Electronic Monitoring – und zwischen dem 11. August 2017 und dem 5. November 2018 (resp. vom 11. August 2017 bis 20. Oktober 201 und vom 11. Mai 2017 bis 5. November 2018) begangenen Taten stellen allesamt Verbrechen dar (vgl. Art. 10 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB). Diese wurden damit (grösstenteils) während der Probezeit der bedingten Entlassung begangen.