49 StGB ist somit, dass die neue Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist und die Reststrafe ebenfalls für vollziehbar erklärt wurde (BGE 138 IV 113 E. 4; BGE 135 IV 146 E. 2.4). Der Hinweis auf Art. 49 StGB in Art. 89 Abs. 6 StGB ist so zu verstehen, dass dem Betroffenen bei der Festsetzung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine gewisse Privilegierung zu gewähren ist (BSK StGB I-KOLLER, a.a.O., Art. 89 N 10). Die Beschuldigte wurde mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Kantons Bern vom 12. Juni 2017 (Vollzugsakten pag.