In Anbetracht der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein gemässigtes Asperationsprinzip handelt und die zu widerrufene Strafe bereits im Rahmen der Täterkomponente straferhöhend berücksichtigt worden ist, erachtet es die Kammer als angemessen die ursprünglich bedingt ausgesprochenen 18 Monate Freiheitsstrafe mit 13 ½ Monaten asperierend zu berücksichtigen. Damit resultiert nach Berücksichtigung des Widerrufs des mit Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 30. Juni 2014 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 ½ Monaten.