60 sowie die Verlängerung der Probezeit, weshalb ihr kein grosser Asperationsrabatt zu gewähren sei (pag. 4371, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Anbetracht der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein gemässigtes Asperationsprinzip handelt und die zu widerrufene Strafe bereits im Rahmen der Täterkomponente straferhöhend berücksichtigt worden ist, erachtet es die Kammer als angemessen die ursprünglich bedingt ausgesprochenen 18 Monate Freiheitsstrafe mit 13 ½ Monaten asperierend zu berücksichtigen.