49 StGB die unter Gewährung des bedingten Vollzugs ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten vorliegend mit 14 ½ Monaten. Die damalige Strafe sei zwar in einem engen Konnex zur neuen Strafe zu sehen, die Beschuldigte habe aber bereits (mehrfache) Warnwirkung gehabt durch die ursprüngliche Verurteilung, die Verwarnung