der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. In der Folge berücksichtigte die Vorinstanz in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB die unter Gewährung des bedingten Vollzugs ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten vorliegend mit 14 ½ Monaten.