Der für eine Teilfreiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug ist demnach zu widerrufen. Da es sich sowohl bei der neuen als auch bei der widerrufenen Strafe um Freiheitsstrafen handelt, sind sie gleicher Art und es ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Präzisierend und ergänzend ist hierbei auf den Entscheid BGE 145 IV 146 E. 2.4 hinzuweisen, in welchem das Bundesgericht ausführte, dass Art. 46 Abs. 2 StGB betreffend das Asperationsprinzip zwar auf Art. 49 StGB verweise, jedoch mit dem Vermerk «in sinngemässer Anwendung» zum Ausdruck bringe, dass die Art. 49 StGB zugrundeliegende Konzeption nicht ohne Weiteres übernommen werde. Bei