Der Beschuldigten ist eine ungünstige Prognose zu stellen, wobei auf die Ausführungen zur Nichtgewährung des bedingten Vollzugs verwiesen werden kann (vgl. Ziff. IV. 21). Dementsprechend kann festgestellt werden, dass die Prognose derart schlecht ist, dass ein Verzicht auf den Widerruf auch unter Berücksichtigung des unbedingten Vollzugs der neuen Strafe im Sinne einer Mischrechnung nicht in Frage kommt. Der für eine Teilfreiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug ist demnach zu widerrufen.