59 einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Entscheidendes Kriterium für bzw. gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Als Widerrufsgrund massgebend ist der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 N 2). Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 30. Juni 2014 wegen mehrfacher Veruntreuung, Betrugs und gewerbsmässigen Be-