22. Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von 237 Tagen (vom 7. November 2018 bis 1. Juli 2019) sowie die Sicherheitshaft von 216 Tagen (vom 13. Februar 2020 bis 15. September 2020), gesamthaft ausmachend 453 Tage, ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).