Im Weiteren ist deshalb auch nicht erstaunlich, dass das Wirtschaftsstrafgericht mit Urteil vom 30. Juni 2014 für den bedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe eine Probezeit von fünf Jahren (sic!) anordnete, obwohl die Beschuldigte damals nicht vorbestraft war. Die Strafe ist demzufolge unbedingt auszusprechen bzw. der Beschuldigten ist die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zu verweigern.