3221). Bereits im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. August 2013 wurde festgehalten, dass das Rückfallrisiko bzw. die spezifische Fortsetzungsgefahr als deutlich erhöht zu erachten sei und mit ähnlichen Straftaten zu rechnen sei wie sie der Explorandin zur Last gelegt würden, in erster Linie Be- trugs- und Eigentumsdelikte (pag. 3286 WSG-Akten). Im Weiteren ist deshalb auch nicht erstaunlich, dass das Wirtschaftsstrafgericht mit Urteil vom 30. Juni 2014 für den bedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe eine Probezeit von fünf Jahren (sic!) anordnete, obwohl die Beschuldigte damals nicht vorbestraft war.