Führt die neue Tat zum Widerruf eines bedingten Strafvollzuges, muss seine Auswirkung auf die Prognose mitberücksichtigt werden. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BSK StGB I-SCHNEI- DER/GARRÉ, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 97).