58 günstige Umstände vorliegen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich korrekt fest, dass solche Umstände etwa dann vorliegen, wenn die frühere und spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist (pag. 4369, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Führt die neue Tat zum Widerruf eines bedingten Strafvollzuges, muss seine Auswirkung auf die Prognose mitberücksichtigt werden.