42 Abs. 2 StGB). Vorliegend wird eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten ausgesprochen. Demnach wäre es grundsätzlich möglich den Vollzug dieser Freiheitsstrafe aufzuschieben. Da aber die Beschuldigte am 30. Juni 2014 – und somit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Taten – vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht Bern zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden ist (pag. 4061 f.), müssen für die Gewährung des bedingten Vollzugs somit besonders