Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend zwar nicht ersichtlich, dennoch ist die Kammer – entgegen der Vorinstanz (pag. 4368, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – der Ansicht, dass geringfügig strafmindernd berücksichtigt werden muss, dass die Beschuldigte zu 50% ihren Sohn, CD.________ (geb. 10. September 2012), betreut. Gemäss den Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lebt er jeweils vom Mittwochmittag bis am Freitag sowie jedes zweite Wochenende bei ihr (pag. 4081) bzw. halbe/halbe gemäss Aussage in der Berufungsverhandlung (pag. 4582 Z. 35 f.).