4368, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vielmehr ist in Anbetracht der vorgenannten Umstände von einer erheblichen Uneinsichtigkeit auszugehen, die aber bereits im Rahmen der Verwerflichkeit des Vorgehens und des Verhaltens nach der Tat und im Verfahren berücksichtigt wurde und sich hier nicht zusätzlich straferhöhend auswirkt.