57 20.3. Reue und Einsicht Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn diese ausführte, dass die Beschuldigte zwar in grossen Teilen geständig ist, aber eine tatsächliche Reue oder Einsicht nicht zu erkennen ist (pag. 4368, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).