Hinzu kommt, dass im Verfahren betreffend die vorgenannten Delikte – im Falle eines Schuldspruchs – unter dem Titel «Weiterdelinquenz während hängigen Strafverfahrens» der gleiche Umstand nochmals zulasten der Beschuldigten gewichtet würde, was mit dem Doppelverwertungsverbot nicht in Einklang zu bringen ist. Im Weiteren ist dem Führungsbericht vom 24. Dezember 2020 (pag. 4528) zu entnehmen, dass sich die Beschuldigte bis zu ihrer Entlassung am 15. September 2020 im Regionalgefängnis Bern stets korrekt verhalten hat. Dieser Umstand ist neutral zu werten.