Die Vorinstanz führte aus, dass diese neuen Anzeigen aufzeigen würden, dass sich die Beschuldigte wieder deliktsnah verhalte. Die Kammer stimmt den Ausführungen zwar zu, allerdings ist hierbei eine Straferhöhung unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung nicht haltbar. Hinzu kommt, dass im Verfahren betreffend die vorgenannten Delikte – im Falle eines Schuldspruchs – unter dem Titel «Weiterdelinquenz während hängigen Strafverfahrens» der gleiche Umstand nochmals zulasten der Beschuldigten gewichtet würde, was mit dem Doppelverwertungsverbot nicht in Einklang zu bringen ist.